Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Art. 112 b) Abs. 3 BV postuliert sind, vermisst. Es wird als zwingend notwendig erachtet, dass diese im ISEG als strategische Vorgaben dargelegt werden.

Kanton Zug Es würde als sinnvoll erachtet, dass detaillierte Regelungen in einer Verordnung getroffen werden. Damit wäre auch eine einheitliche Praxis in den Kantonen gewährleistet. (Bsp. Art. 2 ISEG: das "angemessene" Angebot könnte definiert werden.)

Canton de Fribourg Le canton de Fribourg est favorable à l'établissement d'une loi-cadre garantissant le maintien d'objectifs, de critères et de standards formels minimaux en lien avec l'intégration des personnes invalides. Il importe cependant que les principes fixés dans la loi se limitent autant que possible à exprimer les buts à atteindre et qu'ils n'interfèrent pas sur la manière de s'y prendre pour y parvenir. Certaines dispositions du projet de Loi fédérale sur les institutions destinées à l'intégration sociale des personnes invalides (LISI) veulent réglementer l'organisation à mettre en œuvre par les cantons. Cela induit le risque de voir la RPT se traduire par une autonomisation apparente uniquement. Dans sa version actuelle, la LISI posent des exigences très contraignantes pour les cantons et exige un fort engagement de leur part pour assurer les standards minimaux prônés.

Kanton Solothurn Inhaltlich mit der vorgesehenen Neureglung weitgehend einverstanden. Es ist unbestritten, dass der Kanton die bisherigen Leistungen der IV betragsmässig erbringen wird. Es ist daher auch logisch, dass die Bundesgesetzgebung "Minimalstandards" im ISEG vorgibt. Der Kanton Solothurn tendiert dabei eher zu einem Modell der "Subjektfinanzierung".

Es soll in der parlamentarischen Beratung darauf geachtet werden, dass das ISEG ein Rahmengesetz bleibt und nicht durch Detailregelungen die Aufgabe wieder zur Bundesaufgabe wird.

Es soll darauf geachtet werden, dass der nachgewiesene Bedarf von Menschen mit Behinderungen und nicht Interessen von Organisationen und Institutionen im Vordergrund stehen.

Der Ausdruck "invalide Person" muss ersetzt werden, auch wenn die Verbindung zur Invalidenversicherung gesucht wird.

Kanton Basel-Stadt Das ISEG wird lediglich unterstützt, um einen geordneten Vollzug der Aufgaben im Übergang der NFA zu gewährleisten. Der individuelle Rechtsanspruch ist zu streichen. Stattdessen wird dringend empfohlen, die Arbeiten zu einem Rahmengesetz aufzunehmen, welches als Gesetz über die Betreuungsleistungen das ISEG in absehbarer Zeit ablöst und den Anschluss an internationale Standards herstellt.

Begründung: Im Vorentwurf steht die Sicherung der Betreuungsinstitutionen und nicht die Sicherung der Betreuungsleistung stark im Vordergrund. Das erschwert die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Betreuungsleistungen. Auch der neu vorgesehene individuelle Rechtsanspruch kann im Gesetz über Institutionen nicht praxisgerecht verankert werden.

Die teilweise gravierenden Mängel des Systems werden mit dem ISEG nicht beseitigt. Neben der Leistungsorientierung fehlt der Bezug zu den internationalen Standards. Zudem liegt dem ISEG immer noch der dikriminierende und disfunktionale Invaliditätsbegriff zugrunde.

Kanton Basel- Die allgemeine Zielrichtung des Gesetzes, das die Sicherung der Betreuungs-Landschaft institutionen und weniger die Sicherung der Betreuungsleistungen in den Vordergrund stellt, wird als wenig zukunftsträchtig erachtet. Es wird an den Kantonen und interkantonalen Gremien liegen, Reformen und Öffnungen der Betreuungsformen zu konzipieren und die enge Sicht auf stationäre Betreuung zu weiten.

Zudem wird als notwendig erachtet, dass die Kantone in den Konzepten, die in der Übergangsbestimmung vorgeschrieben sind, nicht nur die Behindertenhilfe in Institutionen planen, sondern übergreifende Leitbilder für die ganze Behindertenhilfe entwickeln. Schnittstellen zu Projekten wie z.B. der Assistenzentschädigungen FAssiS oder die Übergänge zwischen Sonderschulung und beruflicher Eingliederung verlangen auch weiterhin eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Als Organe dieser Zusammenarbeit werden die die SODK und die Organe der neuen Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vorgeschlagen. Ferner wird bemängelt, dass das ISEG in einigen Punkten weitergeht als die heutigen Vorgaben des Bundes im IVG. Im Bestreben nach möglichst umfassender Sicherung der Institutionen wurde dabei die Regelungsdichte erhöht. Dies sei nicht im Sinne der Zielsetzungen der NFA. Einige Bestimmungen seien geprägt von der Unsicherheit des Überganges.

Weil aber das Gesetz auf Dauer ausgelegt ist, seien diese Bestimmungen nochmals kritisch zu überprüfen.

Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung eines individuellen Leistungsanspruches ohne praktikable Vollzugsbestimmungen problematisch ist, weil diese interpretationsbedürftig sind und in der Folge erst in einem allfälligen Rechtsverfahren geklärt werden können. Adressaten des ISEG sind in erster Linie die Kantone, die zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es Unklarheiten in den Querbeziehungen und in der Drittwirkung des ISEG und des ELG gibt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Freiheit der Kantone bei der Wahl des Finanzierungssystems nicht durch Bestimmungen des ELG eingeschränkt werden darf. Deshalb wird beantragt, dass vor der definitiven Verabschiedung der

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