Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

kassen handelt.

ELG Art. 13 Kanton Zürich Es wird befürchtet, dass die Umsetzung von Art. 13 ELG zu einer komplizierten

Berechnungsweise führt, die insbesondere den kommunalen Durchführungsstellen im Kanton Zürich Probleme bereitet. Für die in diesem Artikel vorgesehene Berchnung des Bundes- und des Kantonsanteils für die Finanzierung der Existenzsicherung, sei deshalb ein einfaches Verfahren zu wählen.

Kanton Bern Die vorgesehene Lösung für die Ermittlung des Bundes- und des Kantonsanteils

wird als praxisuntauglich abgelehnt. Begründet wird diese Haltung mit dem Hinweis, dass im Rahmen einer differenzierten Aufteilung der EL-Aufwendungen zwischen Bund und Kantonen die Erstellung bzw. Speicherung einer sogenannten "Schattenrechnung" notwendig wäre.

Aus diesem Grund wird beantragt, dass ein einfacherer Weg gesucht wird, der etwa zum gleichen Resultat führt. Dazu sollte der Bund eine Arbeitsgruppe einsetzen, bestehend aus Praktikern, welche die EL-Materie eingehend kennen und auch die IT-mässige Machbarkeit einer Lösung abschätzen können.

Ausserdem seien die im Hinblick auf die demographische Entwicklung sowie auf die Neuregelung der Pflegefinanzierung zu erwartenden Mehrkosten bei den ELbeziehenden Heimbewohnern gesamtheitlich zu betrachten und nur in einem tragbaren Ausmass auf die Kantone zu überwälzen.

Kanton Luzern Der Kanton Luzern fordert eine Prüfung für vereinfachte Verfahren zur Berech-

nung des Bundesanteiles (Abs. 2). Ausserdem ist im Gesetz klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Uri Die Berechnung des Bundesanteils (Abs. 2) ist sehr aufwändig und setzt bei

Heimaufenthalt immer eine Schattenrechnung voraus. Es sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Im Gesetz ist zudem festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Schwyz Der vorgeschlagene Finanzierungsschlüssel (fünf Achtel Bund, drei Achtel Kan-

tone) wird mit aller Deutlichkeit abgelehnt. Demgegenüber wird eine Finanzierung gefordert, die so geregelt ist, dass die Kantone (bzw. der Bund) lediglich im Bereich ihrer Kompetenzen zur Finanzierung verpflichtet werden.

Kanton Obwalden Im Gesetz soll klar festgehalten werden, dass sich der Bund nicht nur an Heim-,

sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Nidwalden Die Berechnung des Bundesanteils (Abs. 2) ist sehr aufwändig und setzt bei

Heimaufenthalt immer eine Schattenrechnung voraus. Es sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Zug Für die Finanzierung der EL (Berechnung Bundesanteil, Aufschlüsselung Anteil

Bund/Kantone) sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Canton de Fribourg Le calcul de la part de la Confédération pour les pensionnaires de homes (al. 2)

suppose l'établissement d'un décompte spécial fictif dans chaque cas. La procédure prévue est trop compliquée et très peu transparente pour les non-

spécialistes. En outre, l'élaboration de budgets ou d'estimations fiables des parts cantonales et fédérales serait extrêmement difficile. Par conséquent, il faudrait rechercher une méthode plus simple pour résoudre le problème de cette délimitation.

Kanton Solothurn Für die Finanzierung der EL (Berechnung Bundesanteil, Aufschlüsselung Anteil

Bund/Kantone) sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Die vorgeschlagene Lösung erscheint weder vertretbar noch praktikabel. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Vorschlag zur Finanzierung: Grundsätzlich wird das vorgeschlagene Modell begrüsst. Allerdings basiert die Beteiligung des Bundes an den "individuellen EL-Leistungen" von 5/8 auch auf der neuen Leistungspflicht der Kantone für Heimbewohnerinnen und -bewohner. Aufgrund erster Berechnungen dürfte sich diese Bundesbeteiligung als zu tief erweisen. Es wird daher eine Beteiligung des Bundes von mindestens 6/8 = 3/4 an die "individuellen EL-Leistungen" gefordert. Kanton Basel- Die Berechnung des Bundesanteils (Abs. 2) ist sehr aufwändig und setzt bei Landschaft Heimaufenthalt immer eine Schattenrechnung voraus. Es sind vereinfachte

Verfahren vorzuschlagen. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Schaffhau- Für die Finanzierung der EL (Berechnung Bundesanteil, Aufschlüsselung Anteil sen Bund/Kantone) sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Die vorgeschlagene

Lösung erscheint weder vertretbar noch praktikabel. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Appenzell Für die Finanzierung der EL (Berechnung Bundesanteil, Aufschlüsselung Anteil Ausserrhoden Bund/Kantone) sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen. Die vorgeschlagene

Lösung erscheint weder vertretbar noch praktikabel. Im Gesetz ist zudem klar festzuhalten, dass sich der Bund nicht nur an Heim-, sondern auch an Spitalaufenthalten beteiligt.

Kanton Graubünden Die Berechnung des Bundesanteils (Abs. 2) ist sehr aufwändig und setzt bei

Heimaufenthalt immer eine Schattenrechnung voraus. Es sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen.

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