Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 11. Landwirtschaft
wässerschutz (UVPV) auf strategische Vorgaben beschränkt. Dies sei die Voraussetzung für die angestrebte Flexibilität in der Bearbeitung der durch Programmvereinbarungen unterstützten Projekte. Dieser Forderung schliesst sich auch die SVP an. Damit Projekte nach einer kantonalen Prüfung nicht nochmals vom Bund geprüft werden, müssten entsprechende Formulierungen ins SuG und ins NHG aufgenommen werden. Zudem wird eine Einschränkung des Beschwerderechts gefordert. Als wichtig wird erachtet, dass die bestehenden bewährten Instrumente neben den Programmvereinbarungen weiter verwendet werden können. Ausserdem soll die flexible Verschiebung der zugesicherten Mittel innerhalb der Rubriken der Strukturverbesserung möglich bleiben.
Tabelle 47 Anträge zum Bereich „Strukturverbesserungen“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
Kanton Appenzell Die Änderungen in der Strukturverbesserungsverordnung stellen für den Kanton Innerrhoden Appenzell I.Rh. beim Hoch- und Tiefbau sowie bei den Investitionskredite kein Prob-
lem dar. Der Hinweis im Schlussbericht, dass unter anderem der "Artikel 28bis neu eingefügt werden" müsse, zeigt, dass die Verordnungsanpassung in irgendeiner Form vorliegt aber nicht zugänglich ist. Dies wird als Mangel erachtet. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass diesmal genügend Zeit zur Einführung der Neuerungen in der Strukturverbesserungsverordnung verbleiben soll (im Gegensatz zur Einführung im Jahre 2004).
Kanton Graubünden Es wird als wichtig erachtet, dass die bestehenden und bewährten Instrumente ne-
ben den Programmvereinbarungen weiter verwendet werden können. Es wird auch in Zukunft nicht möglich sein, in einem Gebiet beispielsweise festzulegen, wie viele Hochbauten in welcher Zeit entstehen sollen oder welche Mittel für allfällige Unwetterschäden reserviert werden müssen. Ausserdem muss die flexible Verschiebung der zugesicherten Mittel innerhalb der Rubriken der Strukturverbesserungen durch die Kantone weiterhin möglich sein.
FWV Kanton Glarus Die angestrebte Flexibilität in der Bearbeitung der durch Programmvereinbarungen
unterstützten Projekte setzt voraus, dass sich der Bund in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft, Wanderwege und Gewässerschutz auf die strategischen Vorgaben beschränkt.
FWV Art. 8 Abs. 2 Kanton Schwyz Die ersatzlose Streichung von Art. 8 Abs. 2 FWV wird gefordert.
Canton de Fribourg Dans la mesure où la planification des réseaux de chemins pour piétons et de ran-
donnée pédestre est du ressort des cantons, il n'est pas justifié que des projets déjà examinés au niveau cantonal doivent être encore vérifiés par l'OFROU. Par conséquent, l'art. 8 al. 2 OCPR doit être abrogé.
Kanton Solothurn Die Beibehaltung als Verbundaufgabe und die Flexibilisierung der Massnahmen mit
der Möglichkeit zum Abschluss von Programmvereinbarungen wird begrüsst. Die Vorteile würden jedoch nur wirksam, wenn sich der Bund dabei auf die strategischen Vorgaben beschränkt und auch die Anforderungen bezüglich Natur- und Landschaftsschutz (NHG), Wanderwege (FWV) und Gewässerschutz (UVPV) in diesem Zusammenhang (summarisch prüft). Die Übereinstimmung der konkreten Projekte kann und soll auf der kantonalen Ebene von den betreffenden Fachstellen abschliessend beurteilt werden.
Artikel ersatzlos streichen.
Kanton Basel- Art. 8 Abs. 2 FWV ist ersatzlos zu streichen.
Landschaft Da die Kantone für die Wanderwegnetze zuständig sind, wird es als widersinnig
empfunden, kantonal bereinigte Projekte erneut dem zuständigen Bundesamt (AST-RA) unterbreiten zu müssen und allenfalls noch ein langwieriges Bereinigungsverfahren (Art. 62a und 62b RVOG) gewärtigen zu müssen.
Kanton St.Gallen Es wird beantragt, dass auf Verfassungsebene Art. 22 UVPV und Art. 8 Abs. 2 FWV
(Verordnung über Fuss und Wanderwege) gestrichen werden soll, soweit sich die notwendige Zurückhaltung der Befassung des Bundes nicht aus den im Schlussbericht vorgeschlagenen Anpassungen dieser Erlasse ( Ziff. 4.10.1.2.3.5. und folgende) ergibt.
Begründung: Wenn der Bund bei einzelnen Strukturverbesserungsprojekten wie bisher in Detailfragen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wanderwege und des Gewässerschutzes einbezogen werden muss, steigt der Verwaltungsaufwand. Programmvereinbarungen würden verlangen, dass sich der Bund in der Ausführung auf strategische Fragen beschränke.
GschG Art. 62a Canton de Fribourg La prise en charge par la Confédération uniquement des mesures prises en vertu de
l'art. 62a LEaux pose problème. Elle risque d'engendrer des demandes supplémentaires pour la désignation de zones de protection, demandes qu'il faudrait satisfaire en puisant dans les crédits de l'agriculture. Il convient dès lors de maintenir la contri-