Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Fédération des Entre- Par "première formation", il faut entendre, à teneur du rapport final, une première prises Romandes formation du degré tertiaire.

ABG Art. 2 Bst. c Schweizerischer Der Gesetzesentwurf soll in Art. 2 Bst. c so ergänzt werden, dass alle Formen der Bauernverband Weiterbildung innerhalb der Tertiärstufe von Beihilfen profitieren können.

Verband der Schwei- Folgendes soll eingefügt werden: "...anerkannten Berufsziel oder einem universitäzer Studierenden- ren Standard-Abschluss (Master) führt..."

schaften Dies stimmt mit den Bologna-Richtlinien der SUK überein.

ABG Art. 2 Bst. c-e Kanton Aargau Die Definition der Begriffe ist zu überprüfen.

ABG Art. 2 Bst. e Canton de Fribourg Art. 2 lettre e) de la loi sur les aides à la formation: «perfectionnement: une formation

se basant sur la profession apprise et qui permet d’obtenir un diplôme d’un niveau plus élevé» (au lieu de: «qui complète et élargit les connaissances professionnelles»).

ABG Art. 3 Kanton Zürich Beantragt wird folgende neue Formulierung des Artikels: "Der Bund richtet den

Kantonen Beiträge in der Höhe von 30% an die jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge aus."

Dadurch kann verhindert werden, dass die Beiträge des Bundes noch weiter sinken. Kanton Obwalden Der Grundsatz "Die Finanzhilfen decken grundsätzlich sämtliche kantonalen Auf-

wendungen für Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungsbereich...ab" ist im Gesetz oder in der Verordnung entsprechend aufzunehmen (z.B. in Artikel 3). Mit dem Wegfall der Beiträge für die Sekundarstufe II sowie mit dem Wegfall der Finanzkraftzuschläge im Tertiärbereich wird sich der Bund wohl langfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von rund 25 Millionen Franken (von ehemals 90 bis 100 Millionen Franken) beschränken können, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige Klammerfunktion der Finanzhilfen des Bundes für das föderale und vielfältige Stipendienwesen der Schweiz kann mit diesem bescheidenen finanziellen Engagement nicht mehr erfüllt werden. Es wird deshalb erwartet,

dass im Sinne der fiskalischen Äquivalenz der Bund die entsprechenden finanziellen Mittel über Parlamentsbeschlüsse zur Verfügung stellt.

Kanton Zug In Art. 3 ist der Bund zu Beiträgen an die Kantone zu verpflichten. Es muss gesichert

sein, dass nicht nur die Kantone, sondern auch der Bund die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Gemäss Art. 3 gewährt der Bund "im Rahmen der bewilligten Kredite" Beiträge an die Ausbildungshilfen. Vor diesem finanziell unsicheren Hintergrund wird es als unangemessen erachtet, dass der Bund den Kantonen Minimalstandards vorschreibt.

Kanton Basel-Stadt Der Bund soll die Höhe seines Beitrages benennen, da er Regelungen bezüglich der

kantonalen Ausbildungshilfen erlässt (Vorschlag 30% der jährlichen Aufwendungen = ca. 54 Mio. Fr.).

Kanton Basel- Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Kantone zu Minimalstandards muss auch Landschaft der Bund gesetzlich zu einer garantierten Beteiligung bereit sein. Andernfalls würde

eine seriöse Budgetierung der Nettokosten für die Kantone verunmöglicht.

Canton de Vaud Vu les compétences régulatoires de la Confédération, le Canton de Vaud demande

que sa contribution soit impérativement chiffrée. Pour tenir compte des évolutions (cf remarques générales sur la loi sur les aides à la formation) sans diminuer le montant alloué par étudiant et sans augmenter la charge financière des cantons, la contribution de la Confédération devrait se monter à 30% au moins du coût total estimé à 180 millions de francs par année pour le domaine du tertiaire. La charge estimée de la Confédération passerait ainsi des 25 millions de francs prévus à 54 millions de francs.

Sozialdemokratische Da der Bund regulierend in die Ausrichtung von kantonalern Ausbildungshilfen ein-Partei der Schweiz greift, sollte er die Höhe seines Beitrags benennen. Vorschlag 30 % der jährlichen

Aufwendungen.

Damit sollte es den Kantonen möglich sein, die Stipendiengewährung auszudehnen. Schweizerischer Da der Bund regulierend in die Ausrichtung von kantonalen Ausbildungsbeihilfen Gewerkschaftsbund eingreift, sollte er die Höhe seines Beitrages benennen. Vorschlag 30%.

(identisch SP)

Kaufmännischer Mit der pauschalisierten Form ist der KV Schweiz einverstanden, wobei vorausge-Verband Schweiz setzt wird, dass sich der Sinn des Rahmengesetzes nicht mehr grundlegend ändert.

Als sinnvoll wird erachtet, die Höhe des Bundesbeitrages zu benennen ( z.B. 25%). Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

JungsozialistInnen Grundsätzlich ist die JUSO der Meinung, dass das Stipendienwesen vollständig dem Schweiz Bund übertragen werden sollte, damit die Chancengleichheit wenigstens ansatzwei-

se gewährleistet werden kann. Allerdings muss die klare Forderung an die Kantone ergehen, dass ein Denken im bisherigen Rahmen den Anforderungen, die Bologna stellt, nicht mehr genügen wird.

Da die Anforderungen an die Stipendiensysteme durch das Bologna-Modell massiv steigen werden, wird auch die Leistung der bisher führenden Kantone nicht mehr

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