Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Art. 6 gefordert.

Schweizerische Die SVP fordert die Einführung einer Alterslimite im Bereich von 35-45 Jahren zum Volkspartei Bezug von Ausbildungshilfen.

Die verbleibende Restarbeitszeit würde lediglich 10 Jahre betragen. Zudem müssten bis 45 genügend Ersparnisse erwirtschaftet worden sein um den Studienunterhalt selbst zu bestreiten.

economiesuisse La question de l'âge des bénéficiaires suscite quelques réflexions. Ne faudrait-il pas

restreindre l'attribution de bourses d'études aux moins de 30 ans? Une telle limite permettrait d'éviter que l'Etat ne soutienne généreusement des études ne débouchant pas sur une meilleure insertion dans le marché du travail. Au-delà de 30 ans, il serait plus adéquat d'offrir exclusivement des prêts à des conditions avantageuses ou de garantir les prêts octroyés par des établissements privés.

Kaufmännischer Der Artikel wird unterstützt. Die Form der Ausbildungshilfe - Stipendien oder Stu-Verband Schweiz diendarlehen - wird durch diesen Grundsatz ja noch nicht präjudiziert.

Verband der Schwei- Dieser Artikel wird sehr begrüsst. Er entspricht einer langjährigen Forderung des zer Studierenden- VSS und macht die "best practice" zum Regelfall.

schaften

Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

ABG Art. 6 Abs. 1 Kanton Nidwalden Eine Altersgrenze muss festgelegt werden, vorzugsweise zwischen 40 bis 45 Jah-

ren. Aus volkswirtschaftlichen Gründen ist es gerechtfertigt, eine Altersgrenze für die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen festzulegen.

Kanton Graubünden Eine ist eine Altersgrenze festzulegen, vorzugsweise zwischen 40 bis 45 Jahren.

Aus volkswirtschaftlichen Gründen ist es gerechtfertigt, eine Altersgrenze für die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen festzulegen.

ABG Art. 7 Kanton Basel- In der vorliegenden Form wird dieser Artikel als obsolet empfunden, denn ohne Landschaft Aufnahme und Promotion an einer Ausbildungsstätte besteht für den zuständigen

Kanton keine Veranlassung eine gesuchstellende Person mit Ausbildungsbeihilfen zu unterstützen.

Kanton Graubünden Aus dem Kommentar zum ABG geht hervor, dass an die zu wiederholende Ausbil-

dungszeit (Repetition) Stipendien und Darlehen ausgerichtet werden können. Hier erscheint eine gewisse Zurückhaltung nötig. Im Kanton Graubünden sind zurzeit Repetitionen nur infolge von Krankheit stipendierbar.

economiesuisse Les milieux économiques sont globalement d'avis qu’il faut davantage lier l’aide

concédée par l’Etat à la performance individuelle du bénéficiaire. Avec l’introduction d’un système de prêts, la mise en place en parallèle d’un contrôle des performances et des motivations individuelles paraît particulièrement souhaitable afin de limiter le taux d'échec. Afin d’éviter dans ce contexte une lourde structure administrative, on pourrait imaginer que les cantons instituent un système de contrôle aléatoire qui toucherait un certain pourcentage des bénéficiaires d'aide à la formation.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Verband der Schwei- Dieser Artikel wird sehr begrüsst, da er leistungsabhängige Stipendien eindeutig zer Studierenden- ausschliesst.

schaften

Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

ABG Art. 8 Kanton Nidwalden Die öffentliche bzw. staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges wird im Ver-

gleich zur Anerkennung der Ausbildungsstätte als wichtiger erachtet. Folgende Umformulierung wird vorgeschlagen: "Ausbildungsbeihilfen werden ausgerichtet für Ausbildungen, die vom Bund oder vom Kanton anerkannt sind."

Kanton Basel- Es wird empfohlen, staatliche und öffentlich-rechtliche Ausbildungsstätten im Aus-Landschaft land sowie staatlich anerkannte Ausbildungsabschlüsse ebenfalls mit einzubeziehen

und zudem zu verdeutlichen, dass die Anerkennung der Ausbildungsstätte durch den jeweiligen Standortkanton zu erfolgen hat. Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass nicht nur die Ausbildungsstätte, sondern auch der Ausbildungsabschluss über eine öffentliche Anerkennung verfügen muss. Es stellt sich zudem die Frage nach der Anerkennung ausländischer Ausbildungsstätten und allenfalls der Äquivalenz ausländischer Ausbildungsabschlüsse - gerade in Verbindung mit Art. 9 erscheint eine entsprechende Regelung notwendig.

Kanton Graubünden Die öffentliche bzw. staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges wird als wichti-

ger eingestuft als die Anerkennung der Ausbildungsstätte. Aus diesem Grund ist Art. 8 ABG mit der Marginalie "Anerkannte Ausbildungen" wie folgt zu formulieren: "Ausbildungsbeihilfen werden ausgerichtet für Ausbildungen, die vom Bund oder vom Kanton anerkannt sind."

Kanton Thurgau Nicht nur die Ausbildungsstätten sollten einer Anerkennung zugänglich sein, son-

dern auch die Abschlüsse. Ein anerkannter Abschluss an einer staatlich nicht anerkannten Privatschule muss ebenfalls stipendienberechtigt sein. Zudem ist nicht nur

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