Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

kommission unterbreiten können. Es stellt sich die Frage, ob stattdessen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 KVG die Verweigerung eines Zulassungsvertrages dem kantonalen Schiedsgericht unterbreitet werden kann. Sofern diese Möglichkeit nicht gegeben ist, besteht die Gefahr, dass nicht berücksichtigte Leistungserbringer von den im

Kartellgesetz enthaltenen Rechtsmitteln Gebrauch machen werden.

Vollzugsaufgaben der Kantone

Weil entsprechende Ausführungen fehlen, wird davon ausgegangen, dass der vom Kanton zu treffende Entscheid, wie viele Leistungserbringer für die bedarfsgerechte Versorgung der Kantonsbevölkerung erforderlich sind, nicht justiziabel ist. Sollte dies trotzdem der Fall sein, wären zahlreiche und langwierige Verfahren, wie sie die

Kantone im Rahmen des Erlasses der Spitallisten erfahren mussten, unausweichlich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung der Vertragsfreiheit wird im Grundsatz BL als Massnahme zur Kostendämpfung durch eine mengenmässige Beschränkung der Leistungserbringer und durch die Erhöhung des Wettbewerbsdrucks im ambulanten Bereich begrüsst. Die Festlegung einer Bandbreite notwendiger Leistungserbringer durch den Bund wird ebenfalls positiv beurteilt. Auch wenn wir die Aufhebung des Kontrahierungszwangs im ambulanten Leistungsbereich in der Stossrichtung grundsätzlich befürworten, haben wir hinsichtlich der Praktikabilität des vorliegenden Entwurfs schwerwiegende Bedenken. Wir befürchten, dass mit der vorgeschlagenen Lösung keine Kostendämpfung sondern das genaue Gegenteil erreicht wird! Für die Versicherten wird ausserdem aufgrund zahlreicher Unklarheiten eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen, für die keine zufriedenstellenden Lösungen angeboten werden. Es besteht zudem die Befürchtung, dass die Vollzugsproblematik in einer ausufernden Bürokratie mündet, die weder für die beteiligten Partner, noch für die Versicherten zumutbar ist. Für den Vollzug sind viele zentrale Fragen offen, exemplarisch seien hier einige erwähnt:

Das System kann kostentreibend ~nstatt kostendämpfend wirken. Jeder Versicherer muss mit dieser Mindestzahl '(_On Arzten einen Vertrag abschliessen. Wenn nicht alle Versicherer mit den gleichen Arzten Verträge abschliessen, so wird sich damit die Gesamtzahl der Ärzte zwingend erhöhen! Diese werden zu einer Mengenausweitung bzw. Überarztung ihrer Patienten gezwungen sein, um ihr ökonomisches Überleben sicherzustellen. Diesem Effekt könnte entgegengetreten werden, wenn alle Versieherer mit den gleichen Leistungserbringern Verträge abschliessen würden.

Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges birgt für die Versicherten die Gefahr versteckter Risikoselektion durch die Versicherer. Die Versicherer können den Leistungserbringern mit überaltertem oder gesundheitlich schlechtem Patientenstamm einen Zulassungsvertrag verweigern. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass Leistungserbringer aufgrund ihrer ungünstigen Patientenstruktur trotz guter Arbeit keiner:!

Vertrag erhalten. Eine andere Gefahr besteht darin, dass teure Patienten von Arzten nicht mehr aufgenommen werden, da diese sonst Gefahr laufen, keinen Vertrag mehr zu erhalten. Letztlich müssen diese Patienten durch die Kantone behandelt werden. Diese Effekte sind unerwünscht und müssen durch geeignete Massnahmen verhindert werden.

Eine Neuauflage des Zulassungsstopps ist zu vermeiden. Für den Fall, dass das Refe- BS ~!3ndum gegen die Aufhebung des Kontrahierungszwanges ergriffen wird, muss eine Ubergangsregelung gefunden werden.Die Einführung der Vertragsfreiheit ist ein Mittel, um die Kostenentwicklung zu dämpfen. Die konkrete Umsetzung und der administrative Aufwand in der Praxis muss abervertieft geprüft werden.

Damit effektiv _!(asten eingespart werden könnten, müsste __gerade im Kanton BS mit seiner hohen Arztedichte eine wesentliche Reduktion der Arztezahlen aufgrund der Neuregelung durchgesetzt werden können. Im Detail geregelt werden müssten

insbesondere folgende Punkte:

- Klare Kompetenzregelung des Verhältnisses zwischen der Vertragsfreiheit der Versicherer und der kantonalen Bedarfsplanung.

- Definition der Kriterien/Parameter, anhand derer der kantonale Bedarf zur -