Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-ma/adie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-ma/adie
behandlung aller Marktteilnehmer und kommt die Kantone günstiger zu stehen (100 - 150 Mio. Franken) als die Umsetzunq des EVG-Entscheides.
L'AVIVO n'est favorable a un financement moniste des höpitaux qu'a condition qu'il AVIVO s'agisse d'un financement public et non d'un pouvoir totalitaire garanti aux assureurs au cas ou le systeme moniste leur confierait, a eux seuls, la gestion financiere des
höpitaux. L'AVIVO peine a suivre l'obligation faite aux cantons de participer aux frais hospitaliers d'une personne au benefice d'une assurance complementaire et sou-
tiendra sans doute tout mouvement permettant de corriger cette disposition.
D'accord AVS/AHV Mit dem Vorschlag des Bundesrates, die Wirksamkeit des Bundesgesetzes über die Pro Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behand- Senectute lungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subven-
tionierten Spitälern bis spätestens Ende Dezember 2006 zu verlängern, sind wir
einverstanden.
Die Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes zur Spitalfinanzierung bis zur Ein- OKKV führung einer definitiven Reg_~lung (dual-fixes Finanzierungssystem auf einer Basis
60:40 oder 65:35) wird vom OKKV grundsätzlich unterstützt. Wir schlagen jedoch
vor, neu den Finanzierungsanteil der Kantone auf die privaten, nicht subventionierten Spitäler auszudehnen. Dies aus folgenden Gründen:
Bereits beim Erlass des nun geltenden dringlichen Bundesbeschlusses kamen die
Krankenversicherer den Kantonen entgegen. Auch der nun vorliegende Vorschlag
berücksichtigt die Interessen der Versicherer nicht ausreichend. Mit einer Verlänge-
rung des dringlichen Bundesbeschlusses ~.ürde der Finanzierungsanteil der Kantone weiterhin hinter der vom EVG geforderten Ubernahme von mindestens der Hälfte der vollen anrechenbaren Betriebskosten gesamtschweizerisch um schätzungsweise
100 bis 250 Mio. CHF zurückbleiben. Da im dringlichen Bundesbeschluss ein Kann-
tonsanteil auf der Basis der Tarife für die allgemeine Abteilung vorgesehen ist, fällt
dieser in Kantonen wie z.B. Basel-Stadt mit einem eher niedrigen Kostendeckungs-
grad der Spitäler noch einmal deutlich geringer aus, als eigentlich im EVG-Entscheid vom 30. November 2001 vorgeschrieben ist. Zudem fehlt in der Vorlage eine weitere Erhöhung des kantonalen Finanzierungsanteils und damit auch eine schrittweise
Heranführung an den vom EVG angestrebten Endzustand. Im Kanton Basel-Stadt
hätte dieses Vorgehen ohnehin finanziell keine weiterführenden Konsequenzen, da
die Behandlungen in den grossen Privatspitälern traditionell seit langer Zeit subven-
tioniert werden und die Kantonsbeiträge gemäss der geltenden Regelung geschuldet sind; Hingegen würde dies eine weitere Entlastung der Zusatzversicherungen bei
Behandlungen in ausserkantonalen Privatspitälern führen.
Zudem ist fraglich und müsste rechtlich vertieft geklärt werden, ob eine Verlängerung eines dringlichen Bundesbeschlusses, welcher nie zur Abstimmung gelangt ist,
überhaupt möglich ist. Denn in Art. 165 Abs. 4 der BV ist vorgesehen, dass ein
dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird,
nicht erneuert werden kann.