Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
fehlen zudem Massnahmen die Sicherstellen, dass kein Patient, die angefangene Behandlung abbrechen muss, weil der Arzt nicht auf der Liste der Krankenkasse ist. Im vorgeschlagenen Modell entscheiden die Krankenversicherer allein mit welchem Leistungserbringer sie einen Vertrag abschliessen wollen. Dabei sind sie an keinerlei Qualitätskriterien gebunden. Diese alleinige Entscheidungskompetenz bringt den Versicherer eine Monopolstellung die wir ablehnen. Das Fehlen von Qualitätskriterien birgt die Gefahr in sich, dass nur nach rein ökonomischen Kriterien entschieden wird, was wir in keiner Art und Weise unterstützen könnten. Obwohl mit dem Vorschlag das Versorgungsziel an sich sichergestellt wird weisen wir darauf hin, dass dies wegen des grossen Spardrucks in vielen Kantonen gefährdet sein kann. Wir denken da insbesondere an die Versorgung im psychiatrischen Bereich.
Inakzeptabel ist für die SP Schweiz auch der Umstand, dass im Modell des Bundesrates keine Instanz vorgesehen ist an die man sich bei einem ablehnenden Zulassungsentscheid wenden kann.
Vorschlag
Wir schlagen vor, den Vertragszwang nicht aufzuheben sondern die Zulassung insbesondere an Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien zu binden. Sind diese Kriterien erfüllt, soll die Zulassung stattfinden können. Wir sind überzeugt, dass mit Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitssteigerung kostenlenkende und kostendämpfende Wirkung erzielt werden kann. Folgende Zulassungskriterien schlagen wir vor:
• Facharzttitel und regelmässige Weiter- und Fortbildung, definiert nach Fachrichtung
• Kenntnisse/Kurs in Gesundheitsökonomie, Praxisführung, Informatik
• Tätig sein in einem strukturierten Netzwerk mit gemeinsamer Kostenverantwortung von Versicherer und Leistungserbringern
• Nachweisliches Qualitätsmanagement
• Das Alter 65 noch nicht erreicht
Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Rahmenbedingung bezüglich Versorgungssicherheit (Bundesrat bestimmt Bandbreiten; Kantone legen die Anzahl der Leistungserbringer fest unter Berücksichtigung der örtl\~hen Gegebe~heiten; Angebot der
Nachbarkantone und Leistungsangebot von Arztinnen und Arzten, die in Einrichtungen gemäss Art. 36a KVG angestellt sind, ist zu berücksichtigen) sind wir einverstanden. Sie sind auch Teil unseres Vorschlaqes.
Obwohl die SVP dem Wettbewerb verpflichtet ist, beantragt sie, den Problemkreis SVP Vertragsfreiheit im gegenwärtigen Zeitpunkt zu streichen und stattdessen umgehend die Spitalfinanzierung (Botschaft 2A) in Angriff zu nehmen. Wenn deryvechsel zum monistischen System erfolgt ist, so kann anschliessend die geplante Anderung, d. h. Aufhebung des Kontrahierungszwanges für alle ~eistungserbringer, vorgenommen werden. Als flankierende Massnahme kann der Arztestooo weitergeführt werden.
Le POP est totalement oppose a la suppression de l'obligation de contracter. Les crite- POP, AVIVO res de choix laisses aux assureurs sont complexes et flous. On peut craindre que les coüts des soins ne soient les seuls determinants, avec tous les derapaqes possibles. L'USS n'a pas de position definitive sur l'obligation de contracter. Le passage a la liber- SGB/USS te de contracter renforce nettement la position des assureurs. Comme les instruments visant a garantir l'approvisionnement de base restent vagues, on peut craindre que les assureurs ne concluent plus de contrats avec des fournisseurs de prestations dont les patients se composent pour l'essentiel de malades chroniques ou de personnes
ägees. D'ou le risque que, par crainte de se voir refuser l'acces au marche de l'assurance-maladie, les fournisseurs de prestations soient eux-memes incites a selectionner leur clientele en fonction des risques qu'elle presente et a se debarrasser des patient(e}s qui generent des coüts eleves. C'est pourquoi l'obligation de contracter ne peut etre levee qu'en parallele a une nette amelioration de la compensation des risques.
II s'agirait de plus, en cas de suppression de l'obligation de contracter, d'empecher les assureurs d'utiliser leur liberte en vue de gagner certains groupes d'assure(e)s pour des assurances complementaires determinees, ce oar le biais d'une deterioration des