Rapport sur les résultats
Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
abzuschliessen, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Kantone diese BestimmunQ vornehmen sollen.
46 5 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b ergibt sich bereits genügend klar, dass ein santesuisse
ambulanter Leistungserbringer ohne Zulassungsvertrag keine KVG-Leistungen erbringen darf. Aus diesem Sinne ist der 2. Satz überflüssig und ersatzlos streichen:
Die Frist für die Kündigung eines Tarifvertrages und für die Rücktrittserkärung nach Absatz 2 beträgt mindestens sechs Monate. (Nacher streichen)
46, 5, 2 Im erläuternden Bericht zu den Art. 46 Abs. 5 und Art. 47 Abs. 2 AR,GR, 47 EntwKVG wird festgehalten, dass der Tarifbereich nicht Bestandteil des SH, TG, ZH
Zulassungsvertrages bildet. Gemäss den Ausführungen kann ein
Tarifvertrag erst abgeschlossen werden, wenn zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer ein Zulassungsvertrag vorliegt. Kommt: kein Tarifvertrag zustande, ist die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, verpflichtet, einen Tarif
festzusetzen . Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die mit der Aufhebung der Kontrahierungszwanges artgestrebte Stärkung der
Vertragsautonomie unter Leistungserbringern und Versicherern nur Wirkung zeigt, wenn gleichzeitig der Wettbewerb im tariflichen Bereich eingeführt wird. Es ist deshalb zu prüfen, ob die tarifliche Regelung fester Bestandteil des Zulassungsvertrages sinnvoll ist. Die Aufnahme des Tarifelementes in den Zulassunqsvertraq kann allenfalls auch in einem 47 2 zwrero,iSse ri&t eleo~asicht, dass auch Abs. 1 geändert werden muss, santesuisse
denn dieser Absatz ist neu nur noch im stationären und teilstationären Bereich anwendbar.
Abs. 1 ist wie folgt anzupassen:
Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern im stationären und teilstationären Bereich kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
Ebenso ist Absatz 2 neu nur noch für den stationären und teilstationären Bereich anwendbar. Ambulante Leistungen, die ausserhalb eines Zulassungsvertrages erbracht werden, werden abschiessend durch Art. 41 Abs. 2 Bst.a geregelt.
Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
Besteht für die stationäre oder teilstationäre Behandlung einer
versicherten Person ausserhalb ihres Wohnkantons kein Tarifvertrag, so setzt die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistun_qserbrin_qers lie_qt, den Tarif fest.
59 santesuisse befürwortet die Ubernahme dieses Artikels aus der santesuisse
abgelehnten 2. KVG-Revision. Diese Bestimmung wurde bisher auch von den Leistungserbringern nicht bestritten. Weil die Vorlage 1B politisch umstritten sein wird, schlagen wir vor, die unbestrittene Revision des Artikels 59 in die Vorlage 1 A oder 1 C einzugliedern.
Zum vorgeschlagenen Text haben wir folgende Bemerkungen:
Die vorgeschlagenen Sanktionen sind nicht nur bei Verstössen gegen Art. 56 und 58 und bei Verstössen gegen vertragliche Abmachungen, sondern bei jedem Verstoss gegen das KVG sinnvoll. Entsprechend sollte auch die Bestimmung weiter formuliert werden.
- Abs. 1
Gegen Leistungserbringer, welche gegen das KVG, insbes. Art. 56 und 58 und gegen vertragliche Abmachungen verstossen, ....
- Bst. b
An dieser Stelle sollten auch auf die Informationspflichten gemäss Art.
35b Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 verwiesen werden .