Rapport sur les résultats

Consultation 2004/8: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 1 · 145 pages

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-ma/adie

stable) puisque l'art. 37 al. 3 LAMal assimile le medecin autorise a pratiquer la propharmacie a un pharmacien .

35a Malgrado la nostra opposizione al principio della liberta di contrarre se acsi

venisse introdotta sottolineamo l'irnportanza di questo articolo secondo cui il Consiglio federale fissera i lim iti minimi e massimi del numero di fornitori di prestazioni necessario a garantire nei cantoni la copertura del fabbisogno mentre ai cantoni spettera stabilire all'interno di questi margini il numero di fornitori di prestazioni. Ci opponiamo nel modo piu fermo a qualsiasi soluzione ehe demandasse questo compito aqli assicuratori.

35a 1 Bestimmung: GDK/CDS

Die Ärzte und Chiropraktoren sowie die Versicherer sind in der Wahl der Vertragspartner frei, soweit:

a. die medizinische Versorgung nach Absatz 2 sichergestellt ist;

b. die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung gewährleistet sind (Art. 56 und 58);

c. beim Abschluss des Vertrages die Regeln des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht verletzt werden;

35a 1 Gemäss den Ausführungen zu Art. 35a Abs. 1 sind die Leistungserbringer AR, GR,

und die Versicherer in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich frei. SH, TG, ZH Zumindest hinsichtlich der Leistungserbringer ist die Stärkung der Vertragsautonom ie unter Leistungserbringern und Versicherern problematisch, weil auf schweizerischer Ebene etwa 80 % der Bevölkerung bei 5 Krankenversicherern und auf kantonaler Ebene rund 50 % bei zwei Krankenkassen versichert ist. Der Verweis auf die Bestimmungen des Kartellgesetzes dürfte den Leistungserbringern bei ihren Vertragsverhandlungen mit den Krankenversicherern wenig hilfreich sein. Die vorgesehene Verpflichtung der Kantone, eine Mindestzah l von Leistungserbringern zu bestimmen, die für die bedarfsgerechte medizinische Versorgung ihrer Bevölkerung notwendig ist, vermag trotz der gegenteiligen Ausführungen im erläuternden Bericht nicht zu verhindern, dass Krankenversicherer im Sinne der Risikoselektion keine Verträge mit Leistungserbringern abschliessen, deren Patientenschaft sich vorwiegend aus Chronischkranken oder betagten Personen zusammensetzt. Wenn - wie vorgesehen - mit einer Beschränkung der Zah l der Leistungserbringer operiert wird, muss daher zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Leistungsinhalt und Leistungsumfang qualitativen und quantitativen Vorschriften unterliegen. Die Grundzüge dazu müssen zur Schaffung klarer Verhältnisse bereits im Gesetz selbst vorgeschrieben sein. Entsprechend ist in Art. 35a EntwKVG eine zusätzliche Bestimmung aufzunehmen, wonach Versicherer und Leistungserbringer den Leistungsumfang qualitativ und quantitativ vertraglich festzulegen haben. Ohne eine solche Bestimmung würde es den Versicherern möglich, lediglich auf die Kopfzahl vor: Leistungserbringern abzustellen, ohne den dah interstehenden Leistungsumfang zu kennen.

Dies wiederum ermöglichte es, Vertragsabschlüsse zu tätigen we lche schlechte beziehunqsweise teure Risiken ausschliessen würden .

35a 1 santesuisse erachtet es als wichtig, dass die Versicherer in der Wahl ihrer santesuisse

Partner für den Zulassungsvertrag frei sind. Im Sinne der Rechtssicherheit scheint es uns wichtig, dass im Gesetz verankert ist, dass sich die Versicherer beim Abschluss des Zulassungsvertrages im Bereich der Privatautonom ie und nicht im Bereich des öffentlichen Rechts befinden. Abs. 1 wie folgt ergänzen:

.. .ist. Beim Abschluss des Zulassungsvertrages sind die Bestimmungen des Privatrechts und des Kartellqesetzes anwendbar.

35a 2 Bestimmung: GDK/CDS

Die Kantone bestimmen für den ambulanten Bereich die notwendiae An-