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Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 8 pages
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Art. 68 Abs. 1 Bst. c und d
1 Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn:
c. der Inhaber der Zulassung des Originalpräparates die Auflagen und Bedingungen gemäss Artikel 65a Absatz 1 nicht erfüllt;
d. der Inhaber der Zulassung des Arzneimittels direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt;
Art. 69a Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
Die Unterlagen, die für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65a erforderlich sind, sind spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste beim BAG einzureichen.
Art. 78 Abs. 4
4 Die Sicherheitsreserve des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen:
Anzahl Versicherte Minimale Sicherheitsreserve in % Bis 250 00015
Über 250 00010
Art. 89, Bst. a
Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien:
a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist;
Art. 90b Reihenfolge der verschiedenen Prämienermässigungen
Für die verschiedenen Prämienermässigungen gilt folgende Reihenfolge:
a. Prämienermässigungen im Zusammenhang mit den Prämienregionen (Art. 91 Abs. 1 und 2)
b. Altersabhängige Prämienermässigungen (Art. 91 Abs. 3);
c. Prämienermässigungen im Zusammenhang mit den Wahlfranchisen (Art. 95);