Rapport sur les résultats

Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 60 pages

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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung

Audition ordonnance sur l'assurance-maladie

stattfinden.

• Viele Versicherte werden melden, den Militärdienst dann aber trotzdem

nicht antreten oder vorzeitig beenden. Dann müssen die Versicherer

ausstehenden Prämien "nachrennen".

• Bei verspäteter Meldung des Versicherten (< 8 Wochen) ist die Lösung

nicht kundenfreundlich.

Nach Beendigung des Militärdienstes soll eine Bestätigung der geleisteten Dienst-

tage eingereicht werden.

Die Sistierung soll rückwirkend erfolgen.

Die Gutschrift soll auf der nächsten Prämienrechnung mit zusätzlichem Bestäti-

gungsbrief an den Versicherten erfolgen.

Zu Abs. 6: santésuisse ist erstaunt, dass die Bestimmung des Vorentwurfs, wie die santézu sistierenden Prämien berechnet werden, nicht mehr in den Entwurf aufgenom- suisse men worden ist. Im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit ist eine klare Re-

gelung in der Verordnung einer Weisung des BAG klar vorzuziehen.

Abs. 6 ist wie folgt zu ersetzen:

Es werden nur ganze Monatsprämien berücksichtig. Die Summe der aufeinander-

folgenden Tage geteilt durch 30 ergibt die Anzahl Monate. Das Ergebnis wird nach

kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Monate auf- oder abgerundet. Beginnt die

Sistierung nach dem 15. des Monats, ist die Prämie für den entsprechenden Monat

geschuldet, wobei diese Tage an die Summe der aufeinanderfolgenden Tage ange-

rechnet werden.

Nach Möglichkeit sollte weiterhin Monatsgenauigkeit gelten. Wincare

Einverstanden. ffg

Übergangsbestimmungen Dispositions transitoires

Plädiert für eine längere Übergangsfrist, damit den Versicherern ausreichend Zeit SGV bleibt, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

Du moment que les délais prévus pour la finalisation et la mise en vigueur de la révi- GM sion sont très courts, le GM insiste pour que les assureurs puissent bénéficier de dé-

lais transitoires plus réalistes (p.ex. que la nouvelle réglementation ne s'applique pas

aux suspensions d'assurance intervenues avant le 31 décembre 2006).

Eine Einführung der neuen Bestimmungen per 1.7. ist weder sinnvoll noch technisch santéumsetzbar. Eine unterjährige Praxisänderung wird bei den Versicherten zu unnötiger suisse Verwirrung führen. Zudem müsste bei den Durchdienern ein Systemwechsel vorge-

nommen werden und während derselben Dienstzeit würde altes und neues Recht an-

gewendet. Das führt unweigerlich zu Unsicherheiten und Abgrenzungsproblemen.

Viele Versicherer sind technisch nicht in der Lage sind, die EDV-Systeme bereits

per 1.7. anzupassen.

Abs. 1 ist wie folgt zu ändern: Auf versicherte Personen, deren Versicherungspflicht

wegen Militär- oder Zivildienst vor dem 1.1.2007 (ev. 1.1.2006) sistiert wird, wird

Artikel 10a in seiner am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung angewendet.

Wenn nicht weiterhin Monatsgenauigkeit gilt, dürfte diese Bestimmung nicht schon Wincare per 1.5.06 in Kraft gesetzt werden, da eine Anpassung der Informatiksysteme we-

sentlich längere Zeit in Anspruch nähme.