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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages
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Auswirkungen
8.2 Kantone
Allgemeine wirt- Die neuen Kennzeichnungsregelungen für Bergprodukte und "produits fermiers" schaftliche Be- werden durch die für den Täuschungsschutz im Lebensmittelbereich zuständigen stimmungen Organe der Kantone zu vollziehen sein, wie dies auch bereits für die anderen
Kennzeichnungserlasse des Agrarrechts gilt.
Weinwirtschaft Die Zusammenführung der Weinlesekontrolle und der Kontrolle über den Handel
mit Wein wird für die Kantone spürbare administrative Entlastungen bringen.
Direktzahlungen Die Vereinfachungen beim ökologischen Leistungsnachweis, die bessere Koordi-
nation der Kontrollen, die Vereinheitlichung der Strafverfahren sowie die Vereinfachung der Datenerfassung und -verwaltung führen bei den Kantonen zu einer namhaften Reduktion des Vollzugsaufwands.
Soziale Begleit- Die Kantone sollten die punktuellen Anpassungen des Förderinstrumentariums massnahmen im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewältigen können.
und Strukturver-
besserungen
Boden- und Die Anpassungen beim Boden- und Pachtrecht führen zu einer Reduktion des Pachtrecht Vollzugsaufwands. Die Einsprachemöglichkeit gegen übersetzte Pachtzinse für
Einzelgrundstücke und gegen die Zupacht ausserhalb des ortsüblichen Wirtschaftsbereichs fällt weg. Dadurch kann die Einsprachebehörde aufgehoben werden und es müssen keine Einsprachen mehr behandelt werden. Daneben führt auch die Aufhebung der Bewilligung für eine verkürzte Pachtdauer in der Bauzone, der Belehnungsgrenze und der Überprüfung des Preises beim Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu administrativen Erleichterungen.
Familienzulagen Die Erhöhung der Kinderzulagen und die Aufhebung der Einkommensgrenze für
den Bezug von Familienzulagen verursacht Mehrkosten in der Höhe von 10 Millionen Franken.
Lebensmittel- Die neuen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes werden den Kantonen wegesetz gen der neu geforderten systematischen Kontrollen sowie der Kontrollen im Zu-
sammenhang mit den Betriebsbewilligungen zwar ein gewisser Zusatzaufwand erwachsen, im Bereich der Schlachtanlagen und der Zerlegebetriebe wird dieser jedoch durch kostendeckende Gebühren abgedeckt werden können (Art. 45 Abs. 2 Bst. abis und e). In den übrigen Bereichen wird der Mehraufwand der Kantone im Rahmen des Lastenausgleichs zwischen Bund und Kantonen abgegolten.