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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Entwurf Änderung LMG AS ...

Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

Art. 15 Abs. 1 letzter Satz

1 ... In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.

Art. 42 Abs. 3 (neu)

3 Das IVI kann kommerzielle Dienstleistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Dienstleistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen;

b. die Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 54a Datenerfassung und Information (neu)

1 Bund und Kantone stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen amtlich erhobenen Daten und Informationen zur Verfügung. Der Bund betreibt zu diesem Zweck ein Datenbearbeitungssystem.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an das Datenbearbeitungssystem fest. Er regelt insbesondere den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung. Er koordiniert die Datenverarbeitung und den Zugang zu den Daten mit den anderen Bundesinformationssystemen des Agrarbereichs.

3 Die Kantone sind berechtigt, das Datenbearbeitungssystem für ihre Zwecke zu nutzen. Bei Daten, die sie selbst eingeben, sind sie für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich.

4 Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes. Die Kantone leisten im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen zu zwei Dritteln Beiträge an die Kosten des Aufbaus und des Betriebs.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.