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Consultation 2005/43: Evolution future de la politique agricole (Politique agricole 2011) · 370 pages

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Entwurf Änderung LwG AS ...

Art. 73 Abs. 5 Bst. d

Aufgehoben

4. Kapitel: Förderung der nachhaltigen Ressourcennutzung

Art. 77a (neu)

1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite befristete Beiträge an Projekte und Massnahmen zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen, wenn eine regionale oder branchenspezifische Trägerschaft die erforderlichen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat.

2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung sowie der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

3 Die Beiträge werden an die Trägerschaft ausgerichtet.

4 Gewährt der Bund für die gleichen Massnahmen auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz3 oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914, so werden diese Beiträge von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

Art. 78 Abs. 2

2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder aus veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfolgte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.

Art. 79 Abs. 1bis (neu)

1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist.

Art. 80 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Betriebshilfedarlehen nach Art. 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3SR 451

4 SR 814.20