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Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages
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3. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen Auslegungsstörfälle
1. Abschnitt: Kriterien für Kernanlagen
Art. 7 Radiologische Kriterien
Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass
a. die Dosisgrenzwerte nach Artikel 94 Absätze 3-5 und Artikel 96 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19942 eingehalten werden;
b. die Strahlenexposition bei Störfällen durch Massnahmen gemäss Artikel 9 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 begrenzt wird.
Art. 8 Technische Kriterien
1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des gestaffelten Sicherheitskonzepts getroffenen technischen Schutzmassnahmen wirksam sind.
2 Beim Nachweis haben sie die zulässigen Belastungen der Strukturen, Systeme und Komponenten anzugeben.
2. Abschnitt: Zusätzliche technische Kriterien für Kernkraftwerke
Art. 9 Einteilung der Störfälle in Häufigkeitskategorien
1 Störfälle der Kategorie 1: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr.
2 Störfälle der Kategorie 2: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr.
3 Störfälle der Kategorie 3: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr.
Art. 10 Störfälle der Kategorie 1
Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für Störfälle der Kategorie 1 nachzuweisen, dass jederzeit
a. die Unterkritikalität gewährleistet ist;
b. ein ausreichender Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel gewährleistet ist;
c. die Integrität folgender Barrieren gewährleistet ist:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Reaktorkühlkreislauf (kein Ansprechen von Überdruckschutzeinrichtungen),