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Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages

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3. Sekundärkreislauf (kein Ansprechen von Überdruckschutzeinrichtungen),

4. Containment.

Art. 11 Störfälle der Kategorie 2

Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für Störfälle der Kategorie 2 nachzuweisen, dass jederzeit

a. die Unterkritikalität gewährleistet ist;

b. ein ausreichender Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel gewährleistet ist;

c. die Integrität folgender Barrieren gewährleistet ist:

1. Brennstab-Hüllrohre,

2. Containment.

Art. 12 Störfälle der Kategorie 3

Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für Störfälle der Kategorie 3 nachzuweisen, dass

a. die Unterkritikalität höchstens kurzfristig nicht gewährleistet ist;

b. der Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel höchstens lokal und kurzfristig beeinträchtigt ist;

c. die Integrität des Containments jederzeit gewährleistet ist.

4. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen auslegungsüberschreitende Störfälle

Art. 13

1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben nachzuweisen, dass die Häufigkeit von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang sehr gering ist.

2 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 KEV wird beauftragt, das zulässige Ausmass und die zulässige Häufigkeit von Freisetzungen radioaktiver Stoffe bei auslegungsüberschreitenden Störfällen in Richtlinien zu regeln.

5. Kapitel: Störfallanalyse

Art. 14

1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben die Nachweise nach den Artikeln 7 und 8 sowie 10 bis 13 mit Hilfe einer Störfallanalyse zu erbringen.

2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.