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Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages
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3. Sekundärkreislauf (kein Ansprechen von Überdruckschutzeinrichtungen),
4. Containment.
Art. 11 Störfälle der Kategorie 2
Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für Störfälle der Kategorie 2 nachzuweisen, dass jederzeit
a. die Unterkritikalität gewährleistet ist;
b. ein ausreichender Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel gewährleistet ist;
c. die Integrität folgender Barrieren gewährleistet ist:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Containment.
Art. 12 Störfälle der Kategorie 3
Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben für Störfälle der Kategorie 3 nachzuweisen, dass
a. die Unterkritikalität höchstens kurzfristig nicht gewährleistet ist;
b. der Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel höchstens lokal und kurzfristig beeinträchtigt ist;
c. die Integrität des Containments jederzeit gewährleistet ist.
4. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen auslegungsüberschreitende Störfälle
Art. 13
1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben nachzuweisen, dass die Häufigkeit von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang sehr gering ist.
2 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 KEV wird beauftragt, das zulässige Ausmass und die zulässige Häufigkeit von Freisetzungen radioaktiver Stoffe bei auslegungsüberschreitenden Störfällen in Richtlinien zu regeln.
5. Kapitel: Störfallanalyse
Art. 14
1 Der Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaber haben die Nachweise nach den Artikeln 7 und 8 sowie 10 bis 13 mit Hilfe einer Störfallanalyse zu erbringen.
2 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.