Rapport explicatif

Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 4Fedlex · Rapport explicatif

2. Kapitel: Gefährdungsannahmen (Art. 3 bis 6)

In Artikel 8 Absatz 2 und 3 KEV sind Störfälle genannt, die eine Gefährdung für Mensch und Umwelt darstellen. Diese Gefährdungen werden im Verordnungsentwurf spezifisch für Ereignisse und Anlagen konkretisiert. Eine weitergehende Konkretisierung hängt von Art und Standort der Kernanlage und dem Stand von Wissenschaft und Technik ab.

Mit den allgemeinen Gefährdungsannahmen (Art. 3 des Verordnungsentwurfs) wird vom Gesuchsteller oder vom Bewilligungsinhaber verlangt, die wesentlichen Faktoren zu bestimmen, die eine Gefährdung ausmachen.

Die in Artikel 4 und 5 des Verordnungsentwurfs genannten Störfälle entsprechen denen, die im Artikel 8 Absätze 2 und 3 KEV bezeichnet sind; dabei wird

• der Störfall "Verlust der (Haupt-) Wärmesenke" (Art. 8 Abs. 2 KEV) durch den Störfall "Versagen oder Fehlfunktion von Betriebssystemen" abgedeckt (Art. 4 Bst. g des Entwurfs);

• der Störfall "Druckwelle" (Art. 8 Abs. 3 KEV) durch den Störfall "Explosionen" abgedeckt (Art. 4 Bst. i und Art. 5 Bst. f des Entwurfs);

• der Störfall "Sturmböe" (Art. 8 Abs. 3 KEV) durch den Störfall "Extreme Wetterbedingungen" abgedeckt (Art. 5 Bst. d des Entwurfs).

Für Kernkraftwerke sind zusätzliche Gefährdungsannahmen zu treffen, da diese im Vergleich zu anderen Kernanlagen Besonderheiten aufweisen, z.B. die mit der Energieerzeugung verbundenen hohen Drücke, Temperaturen und Durchsätze des Kühlmittels.

3. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen Auslegungsstörfälle (Art. 7 bis 12)

In diesem Kapitel geht es um diejenigen Störfälle, die der Auslegung einer Kernanlage zugrunde liegen und die im Verordnungsentwurf als "Auslegungsstörfälle" (s. Art. 1 Bst. a) bezeichnet werden. Anhand der Kriterien in Art. 7 und 8 des Entwurfs wird beurteilt, ob die Kernanlagen gegen derartige Störfälle ausreichend geschützt sind.

Die radiologischen Bewertungskriterien für Auslegungsstörfälle in Kernanlagen (s. Art. 7) sind durch geltendes Recht bereits vorgegeben (s. Art. 94 und Art. 96 Strahlenschutzverordnung, StSV, SR 814.501, sowie Art. 9 Strahlenschutzgesetz, StSG, SR 814.50). Sie dienen der Be-