Rapport explicatif

Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages

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wertung der Einhaltung des Schutzzieles "Begrenzung der Strahlenexposition" (s. Art. 2 Abs. 2 Bst. d).

Die nach Artikel 8 des Verordnungsentwurfs getroffenen technischen Schutzmassnahmen sind der Sicherheitsebene 3 des gestaffelten Sicherheitskonzepts (s. Kapitel 1) zuzuordnen. Sie sind dann wirksam, wenn nachgewiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-c des Verordnungsentwurfs genannten Schutzziele eingehalten sind.

Für Auslegungsstörfälle in Kernkraftwerken werden in den Artikeln 10 bis 12 des Verordnungsentwurfs zusätzliche technische Kriterien in Abhängigkeit der Häufigkeit (s. Art. 9) vorgegeben. Die Einteilung in Häufigkeitskategorien stützt sich auf Artikel 94 StSV. Die technischen Kriterien dienen der Bewertung der Einhaltung der Schutzziele gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben ac.

4. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen Auslegungsüberschreitende Störfälle (Art. 13)

Bei auslegungsüberschreitenden Störfällen handelt es sich um Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können (s. Art. 1 Bst. b). Die gemäss Artikel 7 Buchstabe d KEV zu treffenden vorbeugenden und lindernden Vorkehren gegen die Auswirkungen dieser Störfälle sind der Sicherheitsebene 4 des gestaffelten Sicherheitskonzepts zuzuordnen (s. Kapitel 1).

Da in Artikel 94 StSV für derartige Störfälle keine Dosisgrenzwerte festgelegt sind, wird in Artikel 13 des Verordnungsentwurfs ein Bewertungskriterium festgelegt.

Die Aufsichtsbehörde regelt in der Richtlinie HSK-A06 die hierfür erforderlichen quantitativen Kriterien.

5. Kapitel: Störfallanalyse (Art. 14)

In Artikel 14 des Verordnungsentwurfs wird geregelt, wie der Nachweis für den ausreichenden Störfallschutz zu erbringen ist. Die Störfallanalyse dient dazu, ausgehend von den Gefährdungsannahmen, das Verhalten der Kernanlage bei Auslegungsstörfällen und bei auslegungsüberschreitenden Störfällen zu untersuchen. Wird der Nachweis erbracht, dass die radiologischen und technischen Kriterien eingehalten sind, ist der Schutz gegen Störfälle ausreichend.

Die Störfallanalyse umfasst entsprechend dem international anerkannten Grundsatz sowohl