Procès-verbal

Consultation 2006/123: Revision partielle de la loi fédérale sur les médicaments et les dispositifs médicaux (Loi sur les produits thérapeutiques) / 1ère étappe; préparations hospitalières · 40 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 12Fedlex · Rapport sur les résultats

Montandon J.-B.: Je me joins aux propositions de MM. Mesnil et Martinelli. Il faut remplacer "préparer" par "fabriquer".

Concernant la Lohnherstellung, rappelons que dans les règles de bonne pratique de fabrication, c'est le mandant qui libère le lot. Donc le mandant doit forcément avoir une autorisation de fabriquer, sinon il n'a pas la compétence de libérer une charge.

Arz de Falco A.: Gibt es bei diesem Buchstaben eine Replik?

Bangerter M.: Ich möchte das Votum von Herrn Martinelli betreffend die Standardzulassung und auch betreffend die Streichung der eigenen Kundschaft in Artikel 14 Absatz 2 unterstützen.

Balsiger A.: Zum Votum von Herrn Cimini: Wenn man die Lohnherstellung abschafft, wenn man also sagt, dass die Betriebe, welche eine Betriebsbewilligung von Swissmedic haben, direkt herstellen dürfen, haben wir Grosshandel mit nicht zugelassenen Arzneimitteln. Das dürfte mit der GDP nicht vereinbar sein.

Cimini F.: Die Frage war nur, ob der Arzt selber einen solchen Auftrag erteilen darf, und nicht dass wir eigenständig herstellen, sondern immer basierend auf einen Antrag.

Balsiger A.: Daran ändert sich nichts. Der Arzt kann dies nicht für den Markt freigeben. Es ist der

Apotheker, der dies am Schluss für den Markt freigibt. Er übernimmt die pharmazeutische Verantwortung und nicht der Arzt.

Cimini F.: Ja, aber der Apotheker kann uns beauftragen und mittels dieses Vertrags definieren, dass wir für die Freigabe verantwortlich sind, und wir können diese Verantwortung übernehmen, weil wir eben die Kompetenzen haben. Wir produzieren eher grössere und gefährlichere Medikamente und können auch mit gutem Gewissen die Verantwortung für eine kleine Charge übernehmen.

Balsiger A.: Hier liegt ein Missverständnis vor. Ich spreche nicht über Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, sondern über Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, bei welchem Sie gesagt haben, dass man dort auch ohne ein Lohnherstellungsauftrag herstellen können sollte. Dort führt es ja dann dazu, dass Sie herstellen und einfach Detaillisten beliefern. Dort geht es um die Frage des Grosshandels bei den nicht zugelassenen Arzneimitteln.

Enderle M.: Wir haben im erläuternden Bericht aufgeführt, dass im Bereich der Anerkennung von

Formularien eine Public-Privat-Partnership möglich wäre. Gerne würde ich Ihre Meinung hierzu abholen.

Martinelli E.: Die zentrale Frage dort ist, wer „public“ ist. „Privat“ ist klar, aber es braucht einen

Auftraggeber. Es braucht jemand, der sagt, dass dies jetzt gemacht wird. Wer ist „public“? Sind das die Kantone, ist das der Bund, sind das Kantone und Bund zusammen? Es braucht eine Aktivität dort. Wir haben dies schon verschiedentlich versucht. Wir Spitalapotheker können das nicht sein, weil die

Aufwendungen, eine solche Standardzulassung zu erarbeiten, für uns zu hoch sind. Wir sind ein privater Verein, der sich durch Mitgliederbeiträge finanziert. Auch die Spitäler können es nicht sein, und sie werden das auch nicht machen, weil sie heute in die Autonomie entlassen werden. Es ist nicht ihr

Kernauftrag. Es ist aber ein Versorgungsgrundproblem, und dort braucht am Schluss dann

wahrscheinlich die GDK, welche sich bereit erklärt, ein Formularium, welches die Grundbedürfnisse auf