Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 18Fedlex · Rapport sur les résultats

Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

schränken Kollektiv durchgeführt werden.

La SSA partage l’avis émis par la FMH sur ce sujet et comme elle, nous ne som- SSA mes pas opposés à un tel projet pour autant que certains aspects soient mieux

définis.

1. Il est impératif que le patient soit le détenteur unique due „code d’accès“ à ses

propres données.

2. Il faut éviter à tout prix une surcharge de travail administratif qui se ferait au dé-

pend de l’activité purement médicale.

3. Finalement, l’objectif réel d l’introduction de la carte d’assuré doit être plus clai-

rement formulé afin de convaincre l’ensemble des partenaires de la pertinence de

cette opération.

Si le Respect de la sphère privée ainsi que la prise en compte des points mention-

nés plus haut sont assurés, notre société est prête à réévaluer sa prise de posi-

tion. Dans l’état actuel, le projet ne peut pas être soutenu par la SSA.

Les réflexions de la SSGO sont résumées dans la prise de position de la FMCH. SSGO Die SSO lehnt die Kostenübernahme für die aus der Vorlage resultierenden In- SSO vestitions- und Betriebskosten ab, da keine Vorteile für Praxisinhaber auszuma-

chen sind. Vor der Einführung soll eine klare Regelung der Abgeltung dieser Kos-

ten gefunden werden. Zwischen einer Versicherten- und einer Gesundheitskarte

soll klar unterschieden werden.

Der SVBG begrüsst eine konsequente Anwendung der Versichertenkarte. Ge- SVBG wünscht wird mehr Transparenz bei den Investitionskosten. Die Versichertenkarte

sollte On-Line und Off-Line verwendet werden können.

Der SVBG wünscht bei der Einführung der VK, dass die Finanzierung eng an Arti-

kel 42a KVG ein Modell angestrebt wird, das den Vorgaben gemäss KVG ent-

spricht (Transparenz der Investitionskosten).

Die Einführung der Versichertenkarte wird grundsätzlich begrüsst. Die Einführung SVDE soll die Vereinfachung der administrativen Prozesse aller Beteiligten unterstützen

und die tägliche Arbeit nicht behindern. Deshalb soll eine On-Line und Off-Line-

Variante möglich sein.

Dieses Vorhaben ist zum Scheitern verurteilt, weil es schlicht nicht praktikabel ist. Unterwaldner Trotz intensiven Bemühungen seitens der Ärztevertreter wurden deren Beiträge in Ärztegesellschaft keiner Weise berücksichtigt. Es macht den Anschein, dass Verwaltung und Kassen

den Interessen der IT-Industrie erlegen sind.

Im Übrigen schliessen wir uns der Ärztegesellschaft des Kantons BL an.

Die VKZS empfiehlt, die Zahnmedizin vorerst vom Gebrauch der Versichertenkarte VKZS zu befreien.

Die möglichen sinnvollen Ziele einer Versichertenkarte sind mit dieser Vorlage klar VLSS verfehlt, weshalb sie abgelehnt wird.

Die VEDAG unterstützt die Umsetzung des KVG, die VVK ist aber ein Mischkon- VEDAG zept Versicherten-/Gesundheitskarte, weshalb grundsätzlich entschieden werden

sollte, was man will. Sie bittet, das Projekt entsprechend neu aufzugleisen.

Der Verband der Urner Ärzte und Ärztinnen lehnt die vorliegende VVK als inakzep- Verband der Urtabel und unausgereift ab. Die Verordnung in der vorliegenden Form widerspricht ner Ärztinnen und den Interessen einer wirtschaftlichen Praxisführung, verteilt den geringen Nutzen Ärzte und den unverhältnismässigen Aufwand einseitig zum Nachteil der Ärzte, wider-

spricht rudimentären Datenschutzbestimmungen und gefährdet letztendlich die

Behandlungssicherheit der Patienten.

Es wird bedauert, dass die von ärztlicher Seite eingebrachten Vorschläge von den

politischen Entscheidungsträgern bislang nicht wahrgenommen wurden.

Die vom Bundesrat definierten Ziele des Systems sind nicht erfüllt. Vielmehr ent- VKZS stehen Kosten und administrative Umtriebe. Bei Verpflichtung zur Einführung auch