Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

noch zu regeln, was geschieht, wenn bei der halbjährlichen Überprüfung festge-

stellt wird, dass kein Versicherungsverhältnis besteht. Der Leistungserbringer

muss in jedem Fall analog zu heute die Rechnung stellen können, und es darf kein

finanzieller Nachteil für das Pflegeheim entstehen.

Die Versichertenkarte muss Online und Offline benutzt werden können (ohne spe- EVS zielles Lesegerät).

Die Aktualität des Versicherungsverhältnisses kann weder offline noch online zu- FMCH verlässig überprüft werden.

Mit der Online-Überprüfung werden zudem Daten des Versicherten auf den Server

des Versicherers abgelegt. Dieser Vorgang ist datenschutzrechtlich höchst prob-

lematisch und deshalb abzulehnen. Damit wird ein weiterer in Aussicht gestellter

Nutzen der Versichertenkarte in Frage gestellt und eine der Zielsetzungen der

Versichertenkarte – die administrative Vereinfachung – verfehlt.

Der Sinn der Autorisierungsnummer ist die Überprüfung der Aktualität des Versi-

cherungsstatus. Jedoch liefern weder die Versicherungskarte noch die Online-

Befragung eine sichere Auskunft über die Versicherungsverhältnisse. Zudem be-

steht für eine solche Leistung keine gesetzliche Grundlage. Somit erweist sich die

Erstellung einer Autorisierungsnummer als blosse administrative Schikane für den

Leistungserbringer ohne einen Gegenwert zu erbringen.

Wir schlagen folgende Änderungen vor:

1 Während der Dauer des Leistungsbezugs muss der Leistungserbringer die Ak-

tualität des Versichertenverhältnisses mindestens einmal pro Semester überprü-

fen.

2 Diese Überprüfung erfolgt via Deckungsabfrage nach Art. 14 beim Versicherer

oder einer vom Versicherer dafür beauftragten Institution.

Die Aktualität des Versicherungsverhältnisses kann offline nicht überprüft werden. FMH Die Ausgestaltung der Autorisierungsnummer ist nicht praktikabel (beispielsweise

37-stellige redundante Nummern, teilweise von Hand übertragen oder telefonisch

übermittelt), dieses komplizierte Verfahren bringt keinen Nutzen und wird daher

abgelehnt.

Ferner kann es keinesfalls Aufgabe des Arztes sein, das Versicherungsverhältnis

seiner Patienten zu kontrollieren. Wie bereits dargelegt, muss das Arzt-Patienten-

Verhältnis ein solches bleiben. Andernfalls würde das KVG um eine zusätzliche

Pflicht des Leistungserbringers erweitert werden, und diese müsste dann als Teil

der ärztlichen Leistung abgegolten werden.

Auch ist nicht klar, welche Konsequenzen die Information über einen Leistungs-

aufschub seitens des Versicherers für den Arzt haben soll und darf. Zudem fehlt

im Gesetz die notwendige Grundlage für eine solche Informationsweitergabe vom

Versicherer an den Arzt.

Es ist unzumutbar, dem Arzt die Verantwortung für die Kontrolle des Versiche- FMPP rungsverhältnisses seines Patienten aufzutragen. Versicherungswechsel, nicht

bezahlte Prämien mit entsprechendem Leistungsaufschub u.ä. berühren nicht den

Arzt, sondern gehören in den Bereich zwischen Patienten und Versicherer.

Dieser Titel ist falsch. Die Versichertenkarte/Gesundheitskarte enthält praktisch GAeSO, KKA keine Eintragungen, die mit der Rechnungsstellung zu tun haben.

Die in Art. 13 ff erwähnten Aufgaben haben allenfalls mit der Überprüfung der

Leistungsberechtigung nicht aber mit der Rechnungsstellung zu tun. Hier stellen

sich auch ungelöste Fragen betreffend Patientengeheimnis. Schon die Tatsache,

dass ein Patient einen Arzt konsultiert, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht,

d.h. es darf bei einem Arztbesuch nicht automatisch die Information (über diesen

Besuch) an den Versicherer übermittelt werden. Es muss eine klare Trennung

zwischen der Patienten-Versicherer- Beziehung und der Patienten-Arzt-Beziehung