Rapport sur les résultats

Consultation 2006/69: Ordonnance sur la carte d'assuré pour l'assurance obligatoire des soins (OCA) · 64 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 57Fedlex · Rapport sur les résultats

Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Kommentar: Nach Art. 64a Abs. 2 kann in Folge Zahlungsverzugs ein Leistungs-

aufschub erfolgen. Dann ist die Karte gesperrt, obwohl grundsätzlich ein Versiche-

rungsverhältnis besteht. Datenschutzrechtlich ist der Hinweis „gesperrt“ verant-

wortbar, da dem Leistungserbringer nicht mitgeteilt wird weshalb.

Der gesetzliche Normalzustand ist der tiers garant. Zudem haben wir in der FMH Schweiz (u.a. frei wählbare hohe) Franchisen und Selbstbehalte. Viele Rechnun-

gen gelangen heute gar nie zum Krankenversicherer. Unter Datenschutzaspekten

bedeutet dies, dass es keinen sachlichen und schon gar nicht einen rechtlich ver-

tretbaren Grund gibt, schon den ersten Patienten-Arztkontakt dem Versicherer via

Online-Verfahren routinemässig bekannt zu geben. Der Patient hat aufgrund des

Bekenntnisses des KVG zum tiers garant das Recht, die Rechnung zu erhalten

und erst dann zu entscheiden, ob er sie überhaupt dem Versicherer weiterleitet

und damit den Patienten-Arztkontakt offen legt. Die VVK darf nicht auf dem admi-

nistrativen Schleichweg faktisch einen tiers payant vorschreiben.

Aus demselben Grund darf das Online-Verfahren auch nicht für den Fall vorge-

schrieben werden, dass die Versichertenkarte nicht beim Leistungserbringer vor-

liegt (egal ob der Patient sie vergisst oder der Leistungserbringer den Patienten

gar nie zu Gesicht bekommt wie z.B. bei externen Laboruntersuchungen. Darüber

hinaus gibt es wiederum zahlreiche Beispiele, welche zeigen, dass dieses Verfah-

ren so wie geplant, nicht praktikabel ist (insbesondere eine Telefon-Anfrage).

Aus Datenschutzgründen müssten wir unseren Mitgliedern von der Anwendung GAeSO, KKA des Onlineverfahrens abraten, es sei denn, der Patient hätte schriftlich sein Ein-

verständnis zur Online-Abfrage gegeben oder der Dienst würde von einem neutra-

len Provider (Intermediär) vorgesehen werden, und damit der Datenschutz ge-

währleistet. Auch darf das Online-Verfahren (oder ein Telefon-Verfahren) nicht

zwingend erforderlich sein, wenn keine Karte vorliegt. Darüber hinaus gibt es wie-

derum zahlreiche Beispiel, welche zeigen, dass dieses Verfahren so wie geplant,

nicht praktikabel ist (insbesondere eine Telfonanfrage). Darüber hinaus müsste die

Abfrage wiederum aus Datenschutzgründen von einem sog. „Administrativ-PC“

vorgenommen werden, wahrend die Anwendungen für die freiwilligen Daten von

einer medizinischen Applikation kommen sollte. Dies spricht wiederum für die strik-

te Trennung zwischen Aspekten einer „Versichertenkarte“ und einer „Gesund-

heitskarte“.

Abs. 2: Welche zusätzlichen Angaben kann der Leistungserbringer vom Versiche-

rer in Erfahrung bringen und geschieht dies mit dem Einverständnis der Patienten?

Dies ist unklar.

Abs. 4: Fragwürdig ist auch der Zugang zum Onlineverfahren ohne Versicherten-

karte.

Falls der Artikel beibehalten wird, dann ist der Versicherer zu verpflichten das On- H+ line-Verfahren bereitzustellen. Auch die Kosten des Online-Verfahren müssen

durch die obligatorische Krankenkasse getragen werden.

Vor einem stationären Spitalaufenthalt holt das Spital in der Regel vom Versiche-

rer eine Kostengutsprache ein. In diesem Moment verfügt das Spital aber noch

nicht über die Versichertenkarte. Es ist fraglich, weshalb Abs. 3 überhaupt aufge-

führt wird, wenn ein Zugang zum Online-Verfahren nach Abs. 4 auch ohne Versi-

chertenkarte möglich ist.

Avant de répondre à l’existence d’un rapport d’assurance, la première information Pharmasuisse que doit fournir l’assureur est le statut de la carte : « bloquée » ou « active » !

L’expérience Covercard (+6.5 M de cartes) a démontré à de nombreuses reprises

que cette information est cruciale et prévient dans de nombreux cas des erreurs

lors de la prise en charge (et donc des frais supplémentaires), voire des conflits

entre fournisseurs de soins et assureurs. Les raisons du blocage de la carte ne