Rapport (a, f, i)

Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages

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les ordonnances y relatives.

Indemnisation pour les tâches supplémentaires à exécuter par les cantons :

- La Confédération ne contrôlant plus systématiquement les projets mais procédant sondages selon l'art. 26, les tâches de contrôle incomberont dorénavant aux cantons et généreront d’importantes tâches supplémentaires. Il en va de même pour la préparation des dossiers d’assainissement pour les communes, du fait qu’il ne sera plus versé de subventions à des tiers.

- Il est en conséquence indispensable que les cantons soient indemnisés pour les coûts supplémentaires introduits par ces tâches nouvelles, respectivement qu’il en soit tenu compte dans les conventions-programmes convenues entre la Confédération et les cantons.

Allg. Remarque liminaire : les modifications apportées à l'OPB sont indispensa- GE bles pour mettre en œuvre la nouvelle RPT. Il était très judicieux que la Confédération soumette le projet à la consultation des cantons assez tôt, par rapport à la date de la mise en application (1er janvier 2008), ce qui permettra, le cas échéant, d'apporter les améliorations nécessaires.

Allg. Mit der NFA bleibt die Lärmsanierung der Strassen eine Verbundaufgabe Stadt Solothurn zwischen Bund und Kantonen. Allerdings werden die Verantwortlichkeiten entflochten, die Finanzierung klarer geregelt sowie an Stelle der bisherigen Beitragssätze neue Kriterien für die Beitragshöhe festgelegt. An den materiellen Bestimmungen zum Lärmschutz werden keine Änderungen vorgenommen und auch die Gesamtheit der Bundesbeiträge wird im bisherigen Umfang bleiben. Hingegen wird es auf Grund der geänderten Beitragskriterien gewisse Verschiebungen geben können. Als Basis für die Verhandlungen figurieren neu die Anzahl der durch die eingesetzten Massnahmen geschützten Personen sowie die Reduktion der Lärmbelastung. Bisher galt ein Prozentsatz, der nach Finanzkraft des Kantons variiert wurde. Gegenüber den Leistungserbringern tritt nur noch der Kanton auf, der finanzielle Unterstützungen gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Die Weitergabe der Veränderung bei den Bundesbeiträgen hängt daher von der Ausgestaltung des kantonalen Rechts ab.

Die Auswirkungen auf die Gemeinden werden gemäss Vernehmlasserin vom Kanton bestimmt.

Art. 2 Abs. 2 Antrag: Abs. 2 sei ersatzlos zu streichen. GR Begründung: Eine Bestimmung, welche den Kantonen explizit ein (einseitiges) schuldhaftes Verhalten unterstellt, ist gemäss Vernehmlasser nicht gerade vertrauensbildend für die künftige Wahrnehmung einer Verbundaufgabe durch Bund und Kanton. Eine entsprechende Regelung könnte - wenn überhaupt - höchstens Bestandteil einer Programmvereinbarung bilden. In diesem Falle müsste sie allerdings klarer und besser formuliert werden. So ist nicht definiert, was unter einer "erheblichen Störung der Leistungen des Kantons" zu verstehen ist. Auch die Begriffe "Etappenzahlung" (Abs. 2) und "zahlt in Etappen" (Abs. 1) seien nicht geglückt, sondern völlig willkürlich gefasst. In der Praxis dürfte es deshalb gemäss Vernehmlasser darauf hinauslaufen, dass die Kantone in manchen Fällen vom Bund erst Geld erhalten, wenn sie bereits die Gesamtkosten vorgeschossen haben. Dies lasse sich aber nicht mit dem Sinn und Zweck einer Verbundaufgabe vereinbaren. Art. 20 Gemäss dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Lärmschutzverord- BS nung müssen die Kantone sowohl nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b über die im vorgegangenen Jahr durchgeführten Lärmsanierungen Auskunft geben, als auch im Rahmen des Controllings gemäss Artikel 26. Eine ähnliche Doppelspurigkeit ergibt sich auch aus der periodischen Erhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und dem Gesuch gemäss Art. 22. Aus Sicht des Vernehmlassers sollten die jeweiligen Angaben lediglich einmalig erhoben werden. Das heisst für Kantone, welche eine laufende Programmvereinbarung besitzen, soll die Erhebung gemäss Artikel 20 hinfällig werden. Die Erhebung von zwei Datensätzen bedeutet einen beträchtlichen Mehraufwand für die Kantone.

Antrag:

Artikel 20 sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die Erhebung lediglich in Bereichen, welche nicht durch eine Programmvereinbarung abgedeckt sind,

durchzuführen ist.

Art. 20 Abs. Antrag: Beibehaltung des bisherigen Rhythmus der Berichterstattung (alle GR 2 zwei Jahre). Formulierungsvorschlag:

"2 Für Strassen verlangt er von ihnen jeweils im ersten und im dritten Jahr der Programmvereinbarung, bis am 1. Oktober, insbesondere:

b. einen Bericht über:

1. die in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführten…