Rapport explicatif

Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages

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2.2.3 Die Gerichtsstände für konsumentenvertragliche Streitigkeiten

Wie bis anhin enthält der 4. Abschnitt besondere Zuständigkeitsnormen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konsumentenverträgen. Neu wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erweitert, hauptsächlich um neuen Kommunikationsmitteln und Vertragsabschlussformen gerecht zu werden (Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c). Artikel 15 Absatz 3 enthält eine Klarstellung betreffend Pauschalreiseverträge.

Die Gerichtsstandsbestimmungen selbst (Art. 16 und 17) entsprechen wortgetreu der bisherigen Regelung der Artikel 14 und 15 LugÜ. Es wird daher auf die dazu entwickelte Rechtsprechung und Lehre verwiesen.

Art. 15 Sachlicher Anwendungsbereich

Die schon in Artikel 13 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 LugÜ enthaltenen Tatbestände der Teilzahlungs- und Kreditgeschäfte sind in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b unverändert enthalten. Entsprechend kann auf die Auslegung der bisherigen Bestimmungen - auch zum Begriff des Konsumenten - verwiesen werden.

Hingegen sind die Änderungen in Buchstabe c gegenüber der bisherigen Ziffer 3 von Artikel 13 Absatz 1 LugÜ von grösserer Tragweite. Der Zweck dieser Änderungen liegt darin, einerseits den Anwendungsbereich der Bestimmungen des 4. Abschnitts zu erweitern und andererseits der Verwendung moderner Kommunikationsmittel Rechnung zu tragen.

Neu sind nicht mehr "nur" Dienstleistungs- und Warenkaufverträge, sonder jede Art von Verbrauchervertrag grundsätzlich erfasst (also auch Innominatverträge, vgl. aber Art. 15 Abs. 3). Damit entfallen künftig die kontroversen Fragen rund um die Auslegung des Dienstleistungsvertrags (vgl. zuletzt BGE 133 III 395 zur Problematik der Bankgeschäfte). Da dieser Begriff ohnehin eine in der Tendenz zunehmend weite Auslegung durch die schweizerische (vgl. zit. BGE) und europäische22 Rechtsprechung erfährt, wird sich durch den Wegfall dieser Einschränkung für die Praxis - ausser einem begrüssenswerten Gewinn an Rechtssicherheit - wenig ändern.

Wie bis anhin verlangt Buchstabe c - anders als die Tatbestände der Buchstaben a und b - die Verwirklichung zusätzlicher Tatbestandselemente. Das bisherige Erfordernis der Werbung oder eines Angebots des Anbieters verbunden mit dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ist durch eine offenere Norm ersetzt worden. Neu ist bei allen Vertragstypen (bei denen keine besonderen Zahlungsmodalitäten nach Buchstabe a oder b. bestehen) alternativ - statt kumulativ - erforderlich, dass entweder

- der „andere Vertragspartner in dem Staat, in welchem der Verbraucher seinen

Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreibt", oder

- "der Anbieter seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem

Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten [...] ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt“.

22 EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, Rs. 464/01, Johann Gruber/Bay Wa AG, Slg. 2005, 439.