Rapport explicatif

Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages

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diese nur innerhalb eines bestimmten Staates möglich ist, wie etwa Notariatsdienste, Lieferung von Frischprodukten oder Velokurierdienste). Demgegenüber ist die zusätzliche Bewerbung einer Webseite, etwa durch Verwendung fremdsprachlicher Meta-Tags oder ihrer Aufführung in einschlägigen, international zugänglichen Verzeichnissen, ein Hinweis auf die internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit.

In beiden von Buchstabe c erfassten Fällen wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Anbieter gewerblich handeln muss. Verträge zwischen Nicht-Kaufleuten (auch solche, die über gewerbliche Verkaufsplattformen abgeschlossen wurden) stehen somit ausserhalb des Anwendungsbereichs des 4. Abschnitts.

Der bisherige Ausschluss der Beförderungsverträge in Artikel 13 Absatz 3 bleibt in Artikel 15 Absatz 3 nur insofern bestehen, als nicht Pauschalreisen betroffen sind. Letztere sind weiterhin vom 4. Abschnitt erfasst. Bei ihnen wird ein besonderes Schutzbedürfnis des Konsumenten vermutet; diese sind zudem von den bestehenden Transportübereinkommen nicht ausreichend abgedeckt. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme dürfte sämtliche vom Bundesgesetz vom 18. Juni 199323 über die Pauschalreisen (PauRG) abgedeckten Fälle umfassen. Anders als Artikel 1 Absatz 1 PauRG setzt der Pauschalreisenbegriff von Artikel 15 Absatz 3 revLugÜ jedoch keine feste Mindestdauer, Übernachtung oder einen Gesamtpreis voraus.

2.2.4 Die Gerichtsstände für arbeitsvertragliche Streitigkeiten

Die zuvor auf verschiedene Bestimmungen verstreuten Normen zu den arbeitsvertraglichen Streitigkeiten (Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 Abs. 5 LugÜ) wurden nunmehr in einen eigenen Abschnitt verlegt (5. Abschnitt, Art. 18 bis 21). Der Aufbau dieses Abschnittes folgt demjenigen über die Gerichtsstände in versicherungsvertraglichen Angelegenheiten im vorangehenden Abschnitt des Übereinkommens.

Art. 18 Anwendungsbereich

Artikel 18 befasst sich mit dem Anwendungsbereich des 5. Abschnitts. Gegenüber seinem Vorgänger (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erweitert Artikel 18 Absatz 2 im Interesse des Arbeitnehmers den Anwendungsbereich der besonderen Bestimmungen für Arbeitsverträge. So sind neu auch "Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstige Niederlassungen", die sich in einem Vertragsstaat befinden, von den Bestimmungen des 5. Abschnittes erfasst, selbst wenn deren Hauptsitz (Art. 60) nicht in einem Vertragsstaat ist. In sachlicher Hinsicht bleibt der Anwendungsbereich dieser besonderen Bestimmungen (individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem solchen) gegenüber dem LugÜ unverändert, weshalb auch diesbezüglich auf die bisherigen Rechtsprechung und Lehre verwiesen werden kann.

Im Gegensatz zu Artikel 5 Nr. 1, 2. und 3. Teilsatz LugÜ wird im neuen 5. Abschnitt zwischen den Gerichtsständen des klagenden Arbeitgebers (Art. 19) und den Gerichtsständen für Klagen der Arbeitgeberin (Art. 20) unterschieden. Artikel 21 befasst sich an Stelle von Artikel 17 Absätze 4 und 5 LugÜ mit der Rechtswahl.

23 SR 944.3