Rapport explicatif

Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 28 · ItalianoFedlex · Rapport explicatif · Italiano

vorgeschlagen, dank welchen sich das Exequaturverfahren nach revLugÜ in das schweizerische Vollstreckungsrecht einfügen lässt. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll einerseits dem kantonalen "Wildwuchs" ein Ende bereitet und andererseits sichergestellt werden, dass die Wirksamkeit des revLugÜ nicht durch eine fehlende Abstimmung mit dem SchKG oder der E-ZPO in Frage gestellt wird. Gleichzeitig sollen sie die Vorzüge, die das revLugÜ dem Gläubiger im Ausland zur Verfügung stellt, auch Gläubigern in der Schweiz eröffnen.

2.7.1.2 Grundzüge der Umsetzung

Das vorgeschlagene Konzept eines revLugÜ-konformen Exequatur- und Vollstreckungsverfahrens beruht auf zwei Pfeilern:

- Der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für sämtliche Vollstreckungs-

massnahmen, einschliesslich der Erteilung des Exequaturs und des damit zusammenhängenden Sicherungsmittels, sowie

- dem (modifizierten) Arrest als Sicherungsmittel des revLugÜ für Geldschulden.

Das schweizerische SchKG kennt bereits ein einseitiges Verfahren ohne Teilnahme des Gesuchsgegners, wie es das revLugÜ für das Exequatur vorsieht, nämlich das Arrestverfahren nach Artikel 272 ff. SchKG. Es liegt daher nahe, das entsprechende Verfahren für das Exequatur nach revLugÜ zuständig zu erklären, jedenfalls soweit zugleich die Sicherung einer Geldschuld beantragt wird.

Das bisherige Arrestgericht (Art. 272, 274 und 278 SchKG) wird im SchKG neu schlicht als Gericht bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diesem Gericht die Kompetenz zum Erlass sämtlicher mit der Vollstreckung und deren Sicherung zusammenhängenden Massnahmen - zu denen auch der Arrest gehört - zugewiesen werden kann und im Rahmen des revLugÜ durch die entsprechende Erklärung zugewiesen wird. Die Kompetenzen des bisherigen Arrestgerichts fallen somit - soweit das kantonale Gerichtsorganisationsrecht dies (wie die meisten geltenden Reglungen) weiterhin so vorsieht - mit denjenigen des Vollstreckungsgerichts i.S.v. von Artikel 336 ff. E-ZPO zusammen. Gleichzeitig wird der Grundsatz der sprachlichen Gleichstellung umgesetzt.

Weiter wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für den Erlass des Arrestbefehls in Artikel 272 SchKG ebenfalls an das revLugÜ (Art. 39) und an die E-ZPO (Art. 337) angepasst.

Steht das Exequatur nicht im Zusammenhang mit einer Vollstreckung einer Geldleistung, sondern einer anderen Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen), so hat das Vollstreckungsgericht nach den Bestimmungen der E-ZPO (Art. 333 ff. E-ZPO) vorzugehen. Dabei ist zu beachten, dass das Verfahren der E-ZPO punktuell - etwa bezüglich der Einseitigkeit des Verfahrens - vom revLugÜ überlagert wird.

Da ein Sicherungsmittel, das gestützt auf das Exequatur beantragt wird, nicht von einem weiteren, gesonderten Gerichtsentscheid abhängig gemacht werden kann,42 muss das für das Exequatur zuständige Gericht stets befugt sein, das entsprechende Sicherungsmittel auszusprechen. Bei der Vollstreckung von Geldschulden spricht daher das Vollstreckungsgericht (als Gericht, welches den Arrestbefehl auf der Grundlage von Art. 272 SchKG ausspricht) sowohl das Exequatur als auch den Arrestbefehl aus. Bezüglich Leistungen, die nicht auf Geld lauten, kommt dem Vollstreckungsgericht diese Kompetenz bereits aufgrund von Artikel 338 E-ZPO zu.

42 EuGH, Urteil vom 3.10.1985, Rs 119/84, Capelloni/Pelkmans, Slg. 1985, 1951.