Rapport explicatif
Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages
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ckungsgericht (allenfalls als Arrestgericht gemäss der bisherigen Terminologie agierend) kann dann sowohl das Exequatur als auch den nach neuem Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG darauf gestützten Arrest aussprechen (vgl. Ziff. 2.7.5). Es erfasst im Anwendungsbereich des revLugÜ auch das für die Erteilung des Arrestbefehls zuständige Gericht nach Artikel 272 SchKG (vgl. Ziff. 2.7.1.2).
Die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Vollstreckungsgerichts richtet sich unmittelbar nach Artikel 39 Absatz 2. Diesem zufolge besteht der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nicht mehr subsidiär, sondern alternativ zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten zur Verfügung. Das revLuÜ entspricht damit im Ergebnis weitgehend der Regelung von Artikel 337 E-ZPO. Es widerspricht hingegen dem geltenden Artikel 272 SchKG insofern, als letzterer keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners vorsieht. Artikel 272 SchKG soll daher dahingehend angepasst werden, dass der Arrest neu auch am Betreibungsort und damit i.d.R. am Wohnsitz des Schuldners, beantragt werden kann (vgl. Ziff. 4.1). Damit wird die Zuständigkeit für die Ausstellung des Arrestbefehls nach Artikel 272 SchKG an Artikel 39 und an Artikel 337 E-ZPO angeglichen und eine Benachteiligung von Gläubigern in der Schweiz, denen ausserhalb des revLugÜ kein Arrestort am Beklagtenwohnsitz gewährt würde, verhindert.
Wird in einem einzigen Begehren der Arrest über mehrere Gegenstände, die in verschiedenen Gerichtskreisen belegen sind, beantragt, so kann dieser Antrag nur am Betreibungsort eingereicht werden. Nur so kann verhindert werden, dass verschiedene Arrestgesuche über denselben Gegenstand eingereicht werden oder ein Arrestort rechtsmissbräuchlich behauptet wird, nur um die Zuständigkeit über andere Gegenstände zu begründen. Zudem liegt es auch aus praktischen Gründen nahe, einen Arrest über mehrere Gegenstände am Betreibungsort in die möglicherweise darauf folgende Pfändung (oder in den Konkurs) zu überführen.
Art. 40 Der Exequaturantrag
Artikel 40 entspricht fast wörtlich Artikel 33 LugÜ. Eine Neuerung ergibt sich aber aus den im Absatz 3 verwiesenen Artikel 53, der die dem Antrag beizulegenden Urkunden regelt. Hierzu wird auf die Kommentierung der Artikel 53 und 54 verweisen.
Art. 41 Vollstreckungsautomatismus und Einredeausschluss
Artikel 41 ist eine Schlüsselbestimmung des revidierten Exequaturverfahrens. Dieses charakterisiert sich dadurch, dass eine materielle Prüfung der Verweigerungsgründe erst in zweiter Instanz erfolgt. Die erste Exequaturinstanz erteilt die Vollstreckbarerklärung somit ungeachtet allfälliger materieller Verweigerungsgründe, selbst wenn diese offensichtlich gegeben sein sollten. Allerdings hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob der fragliche Antrag überhaupt in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Wie bis anhin erfolgt dieses erstinstanzliche Verfahren einseitig, d.h. ohne Einbezug des Vollstreckungsbeklagten, weshalb sich das Gericht selbst bezüglich dieser Fragen vorerst auf die Behauptungen der Gesuchstellerin zu stützen hat. Im Übrigen beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Exequaturgerichts im Wesentlichen auf die formelle Prüfung der Urkunden nach Artikel 53 ff.