Rapport explicatif
Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages
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Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ist es dem Gläubiger unbenommen, das Betreibungsverfahren mittels eines Betreibungsbegehrens einzuleiten. Eine (definitive) Rechtsöffnung mit anschliessender Pfändung kann jedoch aufgrund des Verbots von Massnahmen, die in das Vermögen des Schuldners eingreifen (Art. 47 Abs. 3 revLugÜ), erst nach Abweisung der revLugÜ-Beschwerde erfolgen.
2.7.3.3 Der Rechtsbehelf an das Bundesgericht
Artikel 44 regelt das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf (Art. 43). Die Beschwerdeinstanz für die jeweiligen Vertragsstaaten ist neu im Annex IV zur revLugÜ aufgeführt. Für die Schweiz wird im entsprechenden Artikel 41 LugÜ seit 1. Januar 2007 die "Beschwerde an das Bundesgericht" genannt. Dieser Hinweis wird unverändert in den Annex IV überführt.
Damit kommt in der Schweiz primär die Einheitsbeschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200543 (BGG) zur Anwendung. Wo diese im Einzelfall nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 BGG), steht dem Beschwerdeführer die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Rechtsbehelf an das Bundesgericht hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
2.7.4 Gemeinsame Vorschriften zum Exequatur und zum Rechtsbehelfsverfahren
Art. 45 Verweigerungsgründe
Artikel 45 Absatz 1 nimmt den Regelungsgehalt von Artikel 34 Absätze 1 und 2 LugÜ auf. Die Entscheidung kann demnach nur aus den in den Artikel 34 und 35 (bisher Artikel 27 und 28 LugÜ) genannten Gründen verweigert werden. Aus dem revidierten Absatz 1 geht nunmehr unmissverständlich hervor, dass nur die mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte - nicht also das erstinstanzliche Gericht oder die Behörde - das Exequatur aus den in den Artikeln 34 und 35 genannten Gründen verweigern können (vgl. vorne Ziff. 2.6.2 und die Kommentierung von Art. 41). Wie bis anhin hat das Gericht "unverzüglich" zu entscheiden.
Art. 45 Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3 LugÜ (Verbot der "révision au fond").
Art. 46 Aussetzen des Verfahrens
Artikel 46 nimmt den Regelungsgehalt von Artikel 38 LugÜ praktisch unverändert auf. Der neue Wortlaut stellt klar, dass diese Bestimmung auf beide Rechtsbehelfe (Art. 43 und 44) anzuwenden ist.
Art. 48 bis 52 Diverse Vollstreckungsbestimmungen
Die Artikel 48 bis 51 zu verschiedenen Aspekten des Vollstreckungsverfahrens übernehmen fast wörtlich den Regelungsinhalt der Artikel 42 bis 45 LugÜ. Artikel 52 war bisher in Artikel III des Protokolls Nummer 1 zum LugÜ enthalten.