Rapport sur les résultats
Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 29Fedlex · Rapport sur les résultats
Bewilligung war aber nicht an Bedingungen und Auflagen geknüpft. Es ergaben sich somit keine Probleme.
Die Änderungsvorschläge erlauben künftig auch ortsfremden Transporteuren die für den allgemeinen Durchgangsverkehr offenen Strassen vorbehaltlos zu befahren, obwohl in städtischen Gebieten mit zunehmend komplexeren Verkehrssituationen der Verkehr immer dichter, unübersichtlicher und hektischer wird. Bei geänderten Verkehrsführungen oder weil Strassen vorübergehend ganz oder teilweise gesperrt werden müssen, könnten Ausnahmetransporte auf verkehrstechnische Schwierigkeiten stossen.
Mit der neuen Regelung wäre eine detaillierte Festlegung der Fahrstrecke durch die Bewilligungsbehörde nicht mehr möglich, ungeachtet temporärer verkehrspolizeilicher Massnahmen infolge von Baustellen, Veranstaltungen und Unterhaltsarbeiten, wie dies im Kanton Basel-Stadt nicht selten der Fall ist. Folglich könnten Transporteure auch nicht mehr über beeinträchtigte Transportrouten oder über die mögliche Benutzung einer gleichwertigen Ersatzroute unterrichtet werden.
Der vorgeschlagene bewilligungsfreie Verkehr beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nicht, hingegen können die Auswirkungen auf den Lokalverkehr von grosser Tragweite sein. Mit dem Verzicht auf eine Bewilligung geht eine mögliche Einflussnahme verloren. In Anbetracht der geringen bzw. gar nicht vorhandenen Nutzung dieser Möglichkeit kann wohl auch darauf verzichtet werden, wenn die Schutzanordnungen gem. Art 78 entsprechend ausgestaltet werden.
In Art. 78 Abs. 1 Bst. D steht der Grundsatz: „Das Betriebsgewicht der Fahrzeugkombination beträgt nicht mehr als 44 t.“ Den 2. Satz "auf Fahrten die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen" wünschen wir zu streichen. Bei einem Betriebsgewicht von 50 Tonnen muss zwingend eine Zugmaschine mit 2 angetriebenen Achsen eingesetzt werden, damit das erforderliche Adhäsionsgewicht erfüllt werden kann. Diese Regelung ist nur in den Gesetzen der Schweiz verankert. Ein ausländischer Transporteur kann dies nicht wissen.
Ausländische Transporteure reichen immer wieder Gesuche mit Zugfahrzeugen mit nur einer angetriebenen Achse (4x2 oder 6x2) ein. Da Zugfahrzeuge mit nur einer angetriebenen Achse für die Adhäsion 1/4 des Betriebsgewichtes erfüllen müssen, ist das Gesamtgewicht auf 44 Tonnen zu beschränken. Auch fehlt der Hinweis, dass höhere Gewichte nur zulässig sind, wenn diese im Fahrzeugausweis eingetragen sind.
Die 50 Tonnen-Limite gilt ausschliesslich auf Autobahnen. Der Transporteur muss also in jedem Falle (ausser beim Transit Basel - Chiasso oder Chiasso - Basel) eine Bewilligung für Kantonsstrassen des Abfahrtskantons sowie zusätzlich des Zielkantons mit sich führen. Entsprechende Probleme stellen sich diesbezüglich auch für die Kontrollorgane (Begleitpatrouillen) in Bezug auf die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen.
In den Änderungsvorschlägen wird nicht näher bestimmt, ob für Ausnahmefahrzeuge eine Bewilligung erforderlich ist, wenn Transporte nicht ausschliesslich auf Durchgangsstrassen durchgeführt werden können bzw. Zielorte nur mit Benützung anderer, lokaler Strassen erreicht werden können. Im Weiteren möchten wir auf die Kontrollproblematik hinweisen, welche sich den Kontrollorganen stellt. Wir verfügen für Ausnahmefahrzeuge über keine praktikable, mobile Radlastwaage oder Brückenwaage. Alle Standorte solcher Brückenwaagen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt können nicht angefahren oder nach der Wägung nicht verlassen werden.
TBA AG Feststellung zu Art. 78:
Die freie Routenwahl und unbegleitete Fahrten, gemäss Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272), ist für Fahrzeugkompositionen von 30m Länge, 3m Breite, 4m Höhe und 44t Gewicht,
nicht gewährleistet. Die Strassengeometrie und insbesondere einige Kreiseldurchmesser (D<30m) können ein Durchfahrt von solchen Fahrzeugen nicht gewährleisten. Eine generelle Anpassung des vorhandenen KS-Netzes ist unrealistisch.
Antrag:
Art. 78 mit Abs. e ergänzen: Die Routenwahl liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers. Die Route muss vor der Fahrt sichergestellt werden. Ist die geplante Route unumgänglich, hat bis 30 Tage vor der Fahrt mit den zuständigen kantonalen Stellen eine Koordination zu erfolgen.
Antrag für Ergänzung zu Abs. d:
Die 50t gelten nur auf Autobahnen. Die Zu- / Wegfahrten über Kantonsstrassen (SR 741.272) gelten als Ausnahmetransporte und benötigen eine entsprechende Bewilligung.
Verweis auf SN 640'886 betreffend Baustellen: