Rapport sur les résultats

Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages

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klarere Formulierung.

BL Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a

"... und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würde;"

Der Begriff der "unzumutbaren Kosten" ist zu unbestimmt. Je nach Sichtweise wird er von der zuständigen Behörde und vom Unternehmer ganz unterschiedlich aufgefasst respektive ausgelegt. Zur Vermeidung von Rechtsanwendungsproblemen respektive -Streitigkeiten sollte er zum Vornherein konkretisiert werden.

Antrag: Konkretisierung des Wortlauts, nach welchen Kriterien sich die Unzumutbarkeit bemisst (beispielsweise Zeitaufwand und damit Kosten für die Zerlegung und den Zusammenbau der Ladung).

ACVS Das im Zusammenhang mit der Unteilbarkeit der Ladung eingeführte Kriterium der für den Zusam-

menbau entstehenden unzumutbaren Kosten ist zu schwammig und wenig praktikabel.

Art. 81 Bedingungen für Ausnahmeanhänger

1

Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motorrädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.

2

Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei

00 Kantone

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, VCS*,

Begründung / Änderungsantrag:

Alpen-Initiative, Auch hier fehlen die Kriterien, die es erlauben würden zu entscheiden, was ein „begründeter Fall“ VCS ist.

00 Ablehnung bzw. Anpassung

00 Polizei

00 Kantone

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

Art. 82 Schutzanordnungen

1

Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen.

2

Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei

00 Kantone

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, VCS*,

Begründung / Änderungsantrag:

Alpen-Initiative, Keine Einwendungen.

VCS Ergänzend soll hier allerdings erwähnt werden, dass Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge

von den Strassen einen gesteigerten Gemeingebrauch machen und unter Umständen andern Ver-