Rapport sur les résultats

Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages

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mässig wieder eine Bewilligung erforderlich. Dass deshalb in der Praxis die Gefahr von Missbräuchen betreffend die zulässige Leerfahrtsdauer ausserordentlich gross wäre, liegt auf der Hand,

zumal die Dauer der Leerfahrt kaum kontrollierbar wäre.

Wir lehnen deshalb den gesamten Revisionsvorschlag betreffend Sonntags- und Nachtfahrverbot ab und beantragen die Beibehaltung der jetzigen Regelung von Art. 91 - 93 VRV.

GR Gemäss den Erläuterungen zu Art. 91 Abs. 4 lit. f – j E-VRV wird ausgeführt, dass bei diesen Gütern die Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit der Fahrten ohne Weiteres als gegeben betrachtet werde. Die Kantonspolizei Graubünden – als Bewilligungsbehörde für Nacht- und Sonntagsfahrten im Kanton Graubünden – gibt demgegenüber zu bedenken, dass immer wieder Anträge zurückgewiesen worden seien, welche nicht der Dringlichkeit und der Unvermeidbarkeit zugeordnet werden konnten. Mit einer Freigabe der besagten Fahrten wird zudem die Risikobereitschaft der Unternehmen, Fahrten durchzuführen, die nicht unbedingt dringlich und unvermeidbar sind, und somit nicht gesetzeskonform sind, grösstwahrscheinlich zunehmen. Die Kontrolltätigkeit der Polizei mag zwar – wie in den Erläuterungen ausgeführt – effektiver werden, da nicht mehr nur das Mitführen der Sonntags- oder Nachtfahrbewilligung, sondern die tatsächlich mitgeführte Ladung kontrolliert werden muss.

Nichtsdestotrotz können Kontrollen nur sporadisch durchgeführt werden, weshalb ein Aufweichen des Sonntags- und Nachtfahrverbots durch den Bewilligungswegfall nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Überlegungen beantragen wir Ihnen, die bisherige Lösung beizubehalten.

LU (Bau) Buchstaben f bis j: Die unter die Buchstaben f bis j fallenden Transporte resp. Güter sollen neu ohne Bewilligung in der Nacht und am Sonntag durchgeführt resp. transportiert werden dürfen. Es gibt keine klare Definition, was alles unter den erwähnten Ausnahmen der Buchstaben f bis j toleriert werden soll. Der Spielraum ist sehr gross und die Kontrollen haben auch in diesem Fall die Polizei durchzuführen. Will man dies korrekt und gezielt machen, ist auch hier der Aufwand unverhältnismässig gross. Besteht eine Bewilligungspflicht, so kann bereits im Vorfeld entsprechend selektioniert resp. Einfluss genommen werden. Diese Änderungen geben den Unternehmern einen relativ grossen Freiraum und dem Missbrauch sind keine Grenzen gesetzt.

Centre Patronal Nous émettrons toutefois une réserve s’agissant du contenu de l’article 91, alinéa 7 ; en effet, aucune explication n’est fournie pour justifier la mesure des 30 minutes et son application qui pourrait s’avérer problématique. En effet, à quel moment débute la période des 30 minutes ? Qu’en est-il si le transporteur se trouve dans un bouchon ou qu’un élément quelconque l’empêche d’atteindre un emplacement autorisé dans le temps imparti ? Y a-t-il une marge d’appréciation, et si oui, qui est à même de la définir ? Toutes ces interrogations nous poussent à demander que la mesure proposée soit revue soit en augmentant le délai des 30 minutes, soit en supprimant ce délai et en le remplaçant par un alinéa plus proche de celui qui est entré en vigueur le 1er janvier 2007 (art. 92, chiffre 6, OCR) et qui mentionne qu’une course à vide est autorisée si elle est nécessaire et inévitable.

Nous rappellerons que les transporteurs n’ont aucun intérêt à multiplier les courses à vide, vu les taux importants de la redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations. Lorsqu’ils réalisent de telles courses, ce n’est donc pas par choix, mais par obligation.

SVLT Wir danken Ihnen für die Einladung zur Anhörung. Da unsere Mitglieder kaum direkt von den Neuerungen betroffen sind, verzichten wir auf eine konkrete Stellungnahme. Als intensive Beobachter und Nutzer der Möglichkeiten im Strassenverkehr erlauben wir uns trotzdem, den Wortlaut im Artikel 91, Absatz 7, zu bemängeln. Wir bezweifeln die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Begrenzung auf eine 30-minütige Leerfahrt, diese sollte auf 60 Minuten ausgedehnt werden.

KEP&Mail Für unsere Mitglieder sind die Bestimmungen zum Nacht- und Sonntagsfahrverbot von lebenswichtiger Bedeutung, denn wenn sie ihre Dienstleistungen nicht im Nachtsprung zu erbringen vermögen, sind sie in keiner Weise wettbewerbsfähig mit der Post. Dazu kommt, dass die privaten Dienstleister wie die Post ebenfalls Universaldienstleistungen erbringen und in der ganzen Schweiz Sendungen abholen und zustellen, auch in abgelegenen Berggegenden. Deshalb sind sie auch konzessioniert. Sie erbringen diese Dienstleistung nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus, sondern auf Grund der Bedürfnisse ihrer Kunden. Diese würden nicht akzeptieren, dass ein Dienstleister nur einen Teil ihrer Versandbedürfnisse erledigt und sie den Rest der Post übergeben müssten. So gesehen macht es keinen Unterschied, ob eine Pflicht zur Grundversorgung besteht oder nicht. Die Kunden haben bei jedem Dienstleister denselben Anspruch auf Universaldienst. Alle Dienstleister müssen die Kunden in der ganzen Schweiz am nächsten Tag zur selben Zeit erreichen können. Nur so ist fairer Wettbewerb möglich.