Rapport sur les résultats

Consultation 2007/11: Modification de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) · 49 pages

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Fahrzeuge (40 Tönner) tendenziell ausgehöhlt und somit erhöht werden. Dies ist entscheiden zu verhindern. Wir werden dies deshalb entsprechend kritisch verfolgen.

TBA BE Wir unterstützen die Überlegungen des Bundes zur Vereinfachung des unternehmerischen Alltags,

soweit sie nicht neue, anders gelagerte und schwer steuerbare Nebenwirkungen zur Folge haben und für die Kantone keinen nicht kompensierbaren Finanzbedarf nach sich ziehen. Mit den Änderungsvorschlägen zu Art. 91 - 93 VRV (Sonntags- und Nachtfahrverbot) sind wir einverstanden CH-Presse Unser Verband vereinigt als Branchenorganisation die privatwirtschaftlichen Medienunternehmen

der Schweiz mit Schwerpunkt Presse. Viele Zeitungs- und Zeitschriftenverlage verfügen über eigene Zustellunternehmen, weshalb unsere Mitglieder auch von der Vorlage betroffen sind.

Wir unterstützen die Stossrichtung der Vorlage, nämlich die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren im Strassenverkehr. Wir sind überzeugt, dass sich damit der administrative und finanzielle Aufwand der Unternehmen erheblich reduzieren lässt.

SZ, ZH Der vorgeschlagenen Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für Ausnahmetransporte und Aus-

nahmefahrzeuge können wir grundsätzlich zustimmen. Die damit verbundene Reduktion des administrativen und finanziellen Aufwandes bei den Transportunternehmen und Entlastung der Bewilligungsbehörden begrüssen wir. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Aufwandsverminderung bei Unternehmen und Verwaltung ein höherer, jedoch machbarer Aufwand der Polizei gegenüber steht, welche ihre Kontrollintensität steigern muss, um Missbräuche zu verhindern. Dem vorgelegten Entwurf zur Revision von Art. 78 - 85 VRV können wir demnach in wesentlichen Teilen zustimmen. Wir regen an, dass im Rahmen dieser Revision der VRV zugleich durch den Bund die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272) überprüft und aktualisiert wird. Zudem haben wir zur vorgeschlagenen Revision von Art. 78 - 85 VRV folgende Änderungsanträge... (vgl. bei den einzelnen Bestimmungen)

KAPO AI Wir haben von den Unterlagen Kenntnis genommen und beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir

grundsätzlich mit den angestrebten Verordnungsänderungen einverstanden sind, zumal diese die Aufwendungen der Strassenverkehrsämter reduzieren und in vielen Punkten für die Kontrolltätigkeit der Polizei eine Erleichterung bringen. Uneinigkeit herrscht lediglich bei den nachfolgenden zwei Punkten, welche wir Ihnen kurz erläutern möchten:

Anmerkung zu Art. 78 Bst. d: Für uns ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, das Betriebsgewicht bis 50 Tonnen betragen soll. Wir können uns nicht vorstellen, um was für Güter es sich dabei handeln könnte, da diese ja auch auf irgendeine Weise auf die Autobahn gebracht werden müssten.

Hinweis aus der Polizeipraxis bezüglich Art. 81 Abs. 1: Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird. Dieser Satz sollte u. E. aus dem Verordnungstext entfernt werden. Nicht selten ist es so, dass Schaustellerfahrzeuge und Schaustelleranhänger in bedenklichen technischen Zuständen sind und somit die Verkehrssicherheit gefährden.

TBA SG Die Fachleute im Tiefbauamt haben die VRV-Neufassung im Hinblick auf unser Aufgabengebiet

studiert und kommen zum Schluss, dass das beabsichtigte Verfahren dem heutigen Gebrauch entspricht.

CH- Der Schweizerische Städteverband hat zur VRV keine Änderungsanträge zu stellen. Es ist uns aber Städteverband ein Anliegen, auch in diesem Rahmen nochmals explizit darauf hinzuweisen, dass bei sämtlichen

Bewilligungen von Gefahrentransporten darauf geachtet werden muss, dass diese nicht durch dicht besiedeltes Gebiet führen.

BE Die Überlegungen des Bundes zur „Vereinfachung des unternehmerischen Alltags" finden unsere

grundsätzliche Unterstützung. Mit den Änderungsvorschlägen zu Art. 91 bis 93 VRV (Sonntags- und Nachtfahrverbot) können wir uns deshalb im Wesentlichen einverstanden

erklären.

Centre Patronal En premier lieu, nous ne pouvons qu’encourager la Confédération à prendre des mesures qui visent

à rationaliser les procédures administratives dans le cadre de l’octroi d’autorisations de transport. C’est un objectif constructif qui permet aux acteurs concernés (autorités fédérales et cantonales,

ainsi que transporteurs) de se concentrer sur des tâches d’un intérêt manifestement plus important. Le projet qui nous est soumis correspond parfaitement à cette démarche et nous ne pouvons donc que le soutenir.

Nous constatons par ailleurs qu’aucune information n’est fournie sur l’entrée en vigueur de ces