Rapport sur les résultats

Consultation 2007/2: Stratégie nationale en matière de cybersanté · 95 pages

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Anhörung Nationalen Strategie „eHealth“

Audition stratégie nationale en matière de cybersanté (« eHealth »)

Frage 5: Handlungsfeld «Online- Informationen und Online-Dienste» (S. 28ff)

Die Ziele/Meilensteine und Inhalte sind richtig und angemessen gesetzt,

sodass das Endziel B3 (Verknüpfung des Zugangs zum Patientendossier mit spezifischen Informationen) erreicht werden kann (allenfalls Be-

Abkür- merkungen zur Dringlichkeit der aufgeführten oder zu weiteren

zung Art Zielen/Meilensteinen).

SUVA D Die Suva könnte sich auch in diesem Bereich einbringen zum Beispiel als 2

(Online-) Anbieter mit verlässlichen Gesundheits- und Präventionstipps für die Arbeitswelt und damit die Eigenverantwortung des Versicherten und seine Gesundheitskompetenzen gezielt fördern. Wichtig daran ist die Abgrenzung zu den aus Werbezwecken oft unqualifizierten Heilsversprechungen im Internet. Zudem ist die aktive Beteiligung der Suva an einem interaktiven schweizweiten Gesundheitsportal sinnvoll , sind wir doch weit fortgeschritten im Bereich ähnlicher elektronischer Angebote (Aufbau eines Kundenportals für unsere versicherten Be-triebe und sonstige Stakeholder, elektronische Unfallmeldungen, , eFaktura, breites Informationsangebot für Versicherte und Verunfallte, , elektronischer Lohnmeldestandard/ELM,

Vernetzung der Akteure des Gesundheitswesens etc.).

SVBG C2

SVV D Fraglich, in welcher Form Bevölkerung über Gesundheitsthemen informiert 0

werden soll. Der Stellenwert des Handlungsfelds B ist diesbezüglich zu überdenken. Das übergeordnete Ziel «Patient Empowerment» könnte auch anderweitig thematisiert werden. Sofern die Förderung des Gesund-

heitswissens als staatliche Aufgabe verstanden wird, könnte dies auch eine Grundaufgabe des BAG sein. Die Finanzierung dieser staatlichen Aufgabe könnte aus der eHealth-Strategie herausgelöst und selbständig betrachtet werden. Gegen die Schaffung einer nationalen Informationsplattform ist nichts einzuwenden, jedoch muss deren Unterhalt sichergestellt und mit genügend Ressourcen ausgestattet sein.

Datenschutz: Es ist nicht ersichtlich, wie die Behandlung sensibler

Persönlichkeitsdaten mit der Datenschutzgesetzgebung abgestimmt ist.

SZHOI B1

TASWISS A S. 29: Wie soll die Forderung, Bürgerinnen und Bürger frühzeitig bei der 2

Entwicklung des Patientendossiers einzubeziehen umgesetzt werden?

S. 30, 6.2: Gibt es konkretere Vorstellungen zur Qualitätssicherung?

TIMDS B Contenu des actions partagé. Doutes quant au respect des délais.0

Pour concrétiser ce plan d’action, indispensable d’obtenir le soutien de la classe politique cantonale et nationale et des acteurs de la santé. Implique donc une grande visibilité qui doit sortir avec force des services de

l’administration fédérale et cantonale.

VIPS F Bund soll nicht unter dem Vorwand «eHealth» in Informationsfreiheit ein- 3

greifen. Dieses Handlungsfeld hat keinen Zusammenhang mit elektronischem Patientendossier. In Anlehnung an Botschaft des BR zu HMG

(1999): Allfällige Regelungen sind mit EU abzuklären.