Rapport explicatif

Consultation 2007/24: Ordonnance sur la sécurité des machines (Ordonnance sur les machines, OMach) · 5 pages

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung)

1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), welches am 6. Oktober 1995 in Kraft gesetzt wurde, verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen.

In diesem Sinne sind die Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG gestützt auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11) im Schweizer Recht umgesetzt worden.

Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) wurden die schweizerischen Regelungen über die Sicherheit von Maschinen von der EG als gleichwertiges Recht anerkannt.

Am 29. Juni 2006 ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt worden. Die EG-Mitgliedstaaten haben dadurch einen Gesetzgebungsauftrag erhalten, bis zum 29. Juni 2008 die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in ihr nationales Recht umzusetzen und die entsprechenden nationalen Erlasse zu publizieren. Danach haben Industrie und Gewerbe 18 Monate Zeit, sich mit den neuen Erlassen vertraut zu machen. Das neue Recht ist ab dem 29. Dezember 2009 von den EG-Mitgliedstaaten ohne Übergangsfrist anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

Die Adaption des Schweizer Rechts an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Äquivalenz der Schweizer Gesetzgebung mit der Europäischen Gesetzgebung im Bereich der Maschinen und somit auch unter dem MRA CH-EG unerlässlich, andernfalls würden neue technische Handelshemmnisse und damit Nachteile für unsere Exportindustrie entstehen.

Materiell beinhaltet die Maschinenverordnung sinngemäss die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Deren Neuerungen bauen auf der bisherigen Praxis auf. So wurden der Anwendungsbereich klarer definiert und Abgrenzungen zu anderen Produktrichtlinien verbessert. Die Liste der Maschinen und Sicherheitsbauteile wurde modifiziert. Als weitere wichtige Änderung wurden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aktualisiert und bei der Konformitätsbewertung wurde das Verfahren der so genannten umfassenden Qualitätssicherung hinzugefügt. Ausserdem wurde die Marktüberwachung (nachträgliche Kontrolle) insbesondere durch eine engere Koordinierung auf EG-Ebene gestärkt.

In formeller Hinsicht lehnt sich die Verordnung an die bestehenden schweizerischen Erlasse des technischen Rechts an, wobei im Hinblick auf die Sicherstellung der Gleichwertigkeit unter dem MRA vermehrt mit Verweisen gearbeitet wurde.