Rapport sur les résultats
Consultation 2007/24: Ordonnance sur la sécurité des machines (Ordonnance sur les machines, OMach)
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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Ergebnis der Anhörung
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung)
1 Einleitung
Die bisherige europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) umgesetzt und im Rahmen der bilateralen Verträge unter dem Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) von der EG als gleichwertig anerkannt.
Das Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der EG gibt Anlass zur Anpassung des Schweizer Rechts an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Äquivalenz der Schweizer Gesetzgebung mit der Europäischen Gesetzgebung im Bereich der Maschinen und somit auch unter dem MRA CH-EG unerlässlich, andernfalls würden neue technische Handelshemmnisse entstehen.
Der Bereich der Maschinensicherheit wird bei der Anpassung des Schweizer Rechts aus der STEV herausgelöst und in einer eigenständigen Maschinenverordnung neu geregelt. Das eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD hat zum Entwurf der Maschinenverordnung vom 12. September bis 12. November 2007 eine Anhörung durchgeführt.
2 Ergebnisse der Anhörung
Im Rahmen der Anhörung haben folgende Institutionen geantwortet:
Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverband, SWISSMEM, Suva, bfu, agriss, Centre Patronal, Angestellte Schweiz, NSBIV.
Das Echo der Anhörung war sehr positiv. Die Anpassung des Schweizer Rechts an die neue europäische Maschinenrichtlinie wurde als zwingendes Faktum betrachtet. In der Ausgestaltung der Umsetzung wurde insbesondere die Herauslösung des Bereichs der Maschinensicherheit aus der STEV sowie die Verweistechnik begrüsst. Die wenigen redaktionellen Anmerkungen konnten weitgehend, d.h. soweit die schweizerischen Gesetzgebungsregeln dies erlauben, berücksichtigt werden.