Rapport explicatif
Consultation 2007/70: Ordonnance de la Commission fédérale des banques du 25 juin 1997 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (Ordonnance de la CFB sur les bourses, OBVM-CFB) · 11 pages
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Art. 20b(neu): Banken und Effektenhändler
Mit der gewählten Formulierung wird die Umsetzung der vom Gesetzgeber beschlossenen Privilegierung der Banken und Effektenhändler gemäss gesetzlicher Vorgabe in Art. 20 Abs. 5 BEHG sichergestellt. Dabei werden aber zu weitgehende Ausnahmen vermieden; solche würden dem Grundgedanken der Gesetzesrevision zugunsten einer verbesserten Transparenz widersprechen.
Der unterbreitete Vorschlag orientiert sich an Art. 9 der EU-Transparenz-Richtlinie (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten vom 15. Dezember 2004). Im Sinne der einheitlichen Anwendung der im Börsengesetz eingeführten 3 %-Schwelle wird aber vorliegend in Bst. a und b ebenfalls eine Obergrenze von 3 % eingeführt. Weiter wird zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Privilegierung des «Market Making» verzichtet, da die Schweiz eine analoge Umsetzung des «Market Making»-Konzepts gemäss Vorgaben der Europäischen Union mit klaren Leitplanken (Definitionen, Meldepflichten etc.) nicht kennt.
3. Übergangsrecht
Art. 46a (neu): Übergangsbestimmungen per 1. Dezember 2007
Die Übergangsbestimmung im neuen Art. 46a BEHV-EBK trägt den zahlreichen Änderungen vor allem in den Berechnungsgrundlagen Rechnung und soll es den Melde pflichtigen erlauben, die Neuerungen fristgerecht und korrekt umzusetzen.
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Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 11/11