Rapport explicatif

Consultation 2007/70: Ordonnance de la Commission fédérale des banques du 25 juin 1997 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (Ordonnance de la CFB sur les bourses, OBVM-CFB) · 11 pages

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Absatz 1bis (neu):

Die Sonderregelung für ausländische nicht zum Vertrieb genehmigte kollektive Kapitalanlagen soll – aber nur unter strengen Voraussetzungen – im bisherigen Umfang gemäss Praxis der Offenlegungsstellen (OLS) möglich bleiben. Der Nachweis, dass die Gesuchsteller den Anforderungen von Artikel 120 des Kollektivanlagengesetzes vollumfänglich entsprechen, muss von diesen gegenüber den OLS erbracht werden.

Absatz 1ter (neu):

Im neuen Absatz 1ter wird mittels einer Spezialregelung für die so genannten "Umbrella-Fonds" präzisierend festgehalten, dass bei diesem Konstrukt jedes Teilvermögen als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1 zu betrachten ist.

Absatz 2 (Änderung):

Der Terminologie des Kollektivanlagengesetzes folgend wurde (in der deutschen Fassung) der Begriff „Investoren“ durch den Begriff „Anleger“ ersetzt.

Ergänzende Hinweise:

Kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG dienen der Finanzanlage. Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind „unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger“ auszuüben (vgl. Art. 23 Abs. 1 KAG). Den Anlegern kommt auch kein Weisungsrecht zu. Somit entspricht eine Investition in eine kollektive Kapitalanlage zum Zwecke des Aufbaus von indirekten Beteiligungen nicht dem gesetzgeberischen Willen zum KAG. Damit ist es auch vertretbar, Anleger einer kollektiven Kapitalanlage nicht als allfällige indirekte Erwerber im Sinne des Offenlegungs- und Übernahmerechts zu qualifizieren, womit die Notwendigkeit der Offenlegung entfällt. Eine anderweitige Behandlung von allfälligen Umgehungsgeschäften bleibt selbstverständlich vorbehalten.

Art. 17: Inhalt der Meldung

Absatz 1 Buchstabe a (Änderung):

Die Bestimmung enthält eine Präzisierung zwecks Sicherstellung eines umfassenden Meldeinhalts sowie den notwendigen Einschluss aller in Frage kommenden Finanzinstrumente nach Artikel 13.

Absatz 1 Buchstabe abis (neu):

Die neu mit Bst. abis verlangten Angaben legen die Ursache der Meldung offen, was die Meldung per se schneller verständlich macht. Wegen des engen Zusammenhangs der verlangten Angaben sollen diese Elemente nicht aufgespaltet und auf verschiedene

Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 8/11