Rapport explicatif
Consultation 2007/70: Ordonnance de la Commission fédérale des banques du 25 juin 1997 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières (Ordonnance de la CFB sur les bourses, OBVM-CFB) · 11 pages
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Marginalie (Änderung):
Die neue Marginalie von Art. 16 BEHV-EBK ist die Folge des erweiterten Geltungsbereichs von den vertraglichen Anlagefonds auf die neuen kollektiven Kapitalanlagen.
Absatz 1 (Änderung):
Geltungsbereich: Die Meldepflicht von Art. 16 BEHV-EBK ist künftig auf "Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006" beschränkt.
Dem KAG unterstellt sind (unabhängig von der Rechtsform) kollektive Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder aufbewahren (Art. 2 Abs. 1 KAG). Somit sind sämtliche offenen und geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, die für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz verwaltet werden, erfasst. Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird (vgl. Art. 3 KAG), sind (unabhängig von ihrer Rechtsform) ebenfalls den einschlägigen Bestimmungen des KAG unterstellt (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 119 KAG). Die Formulierung "für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen" führt dazu, dass der Tatbestand hinsichtlich der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gegenüber der heute geltenden Regelung enger gefasst wird. So können sich künftig nur noch die tatsächlich genehmigten, ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf diese Bestimmung stützen und nicht mehr all jene, welche einer Genehmigung bedürften. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit für die anwendenden Behörden und damit auch für den Markt (vgl. aber Abs. 1bis).
Aus Sicht der Marktteilnehmer dürfte zudem die Ausdehnung des geltenden offenlegungsrechtlichen Privilegs von Anlagefonds auf sämtliche Kategorien der kollektiven Kapitalanlagen (bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen) erwünscht sein.
Adressaten der Meldepflicht: Anknüpfungspunkt ist die Eigenschaft einer Person als Bewilligungsträger (Art. 13 Bst. a – d KAG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 120 KAG).
Was die Dachfonds („Fund of Fund“) anbetrifft, so bestehen neben der Fondsleitung des Dachfonds noch die Fondsleitungen der Zielfonds, in welche der Dachfonds investiert. Hier sollen indirekt (d.h. durch die Fondsleitungen der Zielfonds) getätigte Anlagen nicht der Fondsleitung des Dachfonds angerechnet werden. Es genügt mit anderen Worten, wenn die einzelnen Fondsleitungen jeweils einzeln und unabhängig voneinander ihrer individuellen Meldepflicht nachkommen.
Inhalt der Meldepflicht: Die Meldepflichten für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG sind gemäss vorgeschlagener Fassung durch die Adressaten der Meldepflicht zu erfüllen. Unterhalten die Adressaten der Meldpflicht mehrere kollektive Kapitalanlagen, so ist die Meldepflicht wie bis anhin sowohl gesamthaft als auch einzeln je kollektive Kapitalanlage zu erfüllen, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten (betreffend die spezielle Meldepflicht von Umbrella-Fonds, siehe Absatz 1ter).
Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 7/11