Annexe rapport (allemand et français)
Consultation 2007/8: Modification de l'ordonnance sur les conditions de sécurité régissant l'utilisation des grues (ordonnance sur les grues) · 5 pages
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Article 4.2.2. Inscription au cours
Le 4ème tiret doit être complété:
"... dans une des langues officielles suisses (français, allemand ou italien) et corres-
pondant à la langue pratiquée dans le centre de formation.
(Il ne sert à rien qu'une personne maîtrise l'allemand si elle veut faire sa formation à
Colombier / NE.)
D'UNE MANIERE GENERALE
Les documents devront être corrigés quant à la terminologie de "permis de grutier",
notion qui n'a plus lieu dêtre remplacée par "certificat de formation", conformément à
l'article 12 alinéa 1 de la nouvelle ordonnance sur le grues.
Ceci concerne Art 5 al 2 let a et la directive aux articles 1.2 - 6.1.3 - 6.1.4 - 6.1.5 - 6.3.
Stellungnahme zur Revision Interkant. Ver-Einleitend ist festzuhalten, dass den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zu- band für Ar-
beitnehmergestimmt wird. schutz (IVA)
Die Prüfung der Unterlagen zur Änderung der Kranverordnung zeigte, dass vor allem im
Kapitel 3 Kranführerausbildung Anpassungen vorgenommen wurden. Diese auf Inter-
vention des SBV (Schweiz. Baumeisterverband), der das Asbildungskonzept bemän-
gelte. Ob die Einführung von zusätzlichen Lernfahrausweisen tatsächlich den gewün-
schten Effekt eines flexibleren Ausbidlungskozeptes zu erreichen vermag, scheint uns
aber in der Praxis fragwürdig.
Gleichzeitig wurde die EKAS RL 6510 nach den neuen Gegebenheiten angepasst und
die Verordnungstexte in die RL einbezogen. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden
massgeblich von der EKAS-Fachkommission "Bau" erarbeitet, wo auch Vertreter des
IVA mitgewirkt haben.
Voraussichtliche Auswirkungen - Zusammenfassung
Der Vollzug hat auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen keine wesentlichen
Änderungen zu erwarten.
Der Schweizerische Baumeisterverband war in der Fachkommission Bau der EKAS Schweiz. Bauvertreten und konnte dadurch seine Anliegen einbringen. Mit der nun vorliegenden meisterver-
band (SBV) Änderung der Kranverordnung und mit dem Entwurf der EKAS-Richtlinie "Kranführer-
ausbildung" sind wir einverstanden.
Indessen haben wir in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen inhaltlich in Eidg. Koordizwei Fachkommissionen der EKAS - FK 12 "Bau" und FK 19 "Richtlinien" - intensiv nationskomm-
ission für vorberaten worden sind, und dass die Vorlage diesen Beratungsergebnissen entspricht, Arbeitssicherdarauf verzichtet, den Entwurf der Gesamtkommission zur Beurteilung und Stellung- heit (EKAS) nahme zu unterbreiten. Dieses Vorgehen lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass
Sie alle in der EKAS vertretenen Organisationen zur direkten Vernehmlassung einge-
laden haben.
Wir stimmen der Vorlage zu und danken Ihnen für die prompte Erledigung des Ge-
schäftes.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund unterstützt die vorliegende Fassung der Ver- Schweiz.
Gewerkschafts ordnung über die sichere Verwendung von Kranen.
bund (SGB) 11.6.2007 - 4 -