Rapport sur les résultats
Consultation 2009/115: Assurance-invalidité - 6e révision de l'AI, deuxième volet (révision 6b) · 55 pages
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Dachorganisationen der Wirtschaft
Die Dachorganisationen der Wirtschaft stimmen der Anwendung auf laufende Renten mehrheitlich zu. Der Arbeitgeberverband unterstützt die Absicht, das neue Rentensystem nicht nur auf neue Rentenfälle, sondern auch auf die bisher laufenden Renten anzuwenden. Auch ist er einverstanden damit, dass aus sozialpolitischen Gründen Besitzstandregeln aufgestellt werden. Die Alterslimite dürfe aber keinesfalls tiefer angesetzt werden. Neben dem Lebensalter solle aber kumulativ auch die Bezugsdauer (beispielsweise drei Jahre) der bisherigen Rente berücksichtigt werden. Rentnerinnen und Rentner, die zwar über 55-jährig sind, jedoch erst seit kurzem eine IV-Rente erhalten, können unter Umständen trotz ihres Alters erfolgreicher eingegliedert werden als jüngere Rentner, welche jedoch schon seit langer Zeit eine Rente beziehen. Auch das Centre Patronal begrüsst die Regelung: Nous jugeons primordial que le nouveau système s’applique non seulement aux nouvelles rentes, mais également aux rentes en cours. Nous pouvons toutefois souscrire à la proposition qui veut que les assurés âgés de plus de 55 ans puissent bénéficier des droits acquis et soient exceptés de la mesure. Ferner unterstützt der Bauernverband die vorgeschlagene Regelung.
Vorbehalte äussert der Gewerkschaftsbund: Typisch für den Geist des Entwurfs ist es auch, dass die aus Sicht der Rechtssicherheit an sich fragliche Überprüfung der bisherigen Renten nur für über 50% IV-Grad vorgesehen ist, wo Kosten gespart werden können. Immerhin erspart der den über 55jährigen Rentnerinnen und Rentnern zugestandene Besitzstand diesen die bürokratische Schikane. Das begrüssen wir. KV Schweiz wiederum spricht sich für eine Besitzstandgarantie ab 50 (statt 55) Jahren aus.
Travail.Suisse übt eine deutliche Kritik an der Anwendung des neuen Rentensystems auf laufende Renten. Die Situation der Rentnerinnen und Rentner sei bereits heute prekär: Rentenkürzungen,
insbesondere von laufenden Renten, sind für uns deshalb ein Tabu. […] Die Wirkung der Kürzung von laufenden Renten geht weit über das System der IV hinaus und bedroht das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sollten laufende Renten gleichwohl angepasst werden, so solle dies auch für Rentnerinnen und Rentner mit Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent zu gelten. Auch muss eine Besitzstandswahrung für Personen die älter als 50 und mindestens seit 10 Jahren Rentenbezüger/innen sind, eingeführt werden.
Versicherungsorganisationen
Zur Frage der Anpassung laufender Renten äussern sich drei Versicherungsorganisationen:
Die IVSK erachtet die mit der Anpassung laufender Renten einhergehenden Abklärungen und Verfahren als sehr aufwändig. Es sei mit einer Flut von Rechtsmittelverfahren zu rechnen, da es nahe liege, dass versucht werden wird, den Invaliditätsgrad zu erhöhen. Dies wirkt sich auf die Ressourcenfrage in den IV-Stellen, insbesondere bei der Sachbearbeitung und bei den Rechtsdiensten, aus. Auch sei bei der Besitzstandregelung für ältere Rentnerinnen und Rentner eine sorgfältige Kommunikation notwendig. Denn es sei nicht auszuschliessen, dass Rentnerinnen und Rentner, obwohl sie zu Beginn der Übergangsfrist knapp unter 55 Jahren waren, gegen Ende der dreijährigen Übergangsfrist davon ausgehen, dass sie von der Besitzstandregelung betroffen sind. Auch führe die Besitzstandregelung dazu, dass während 10 Jahren zwei parallele Systeme laufen werden, was die Verständlichkeit des Systems nicht erleichtere und der Ressourcen bedürfe.
Der Pensionskassenverband äussert Vorbehalte gegenüber der vorgeschlagenen Regelung: Da die Revision bestehender Renten sozial- und gesellschaftspolitisch heikel ist, empfehlen wir eine nochmalige Überprüfung des Vorschlags, […] insbesondere bezüglich Umfang der Ausnahmen von der Kürzung und des Alters, ab welchem der Besitzstand gewährt werden soll.
Die SUVA beurteilt die Anpassung laufender Renten aus Perspektive des Regress skeptisch. Bei Haftpflichtfällen nehme die IV Regress auf den Haftpflichtigen. Die Höhe des Direktschadens hänge in der Folge von der Höhe der IV-Leistungen ab. Eine Anpassung des Direktschadens aufgrund der Anpassung laufender Renten an das neue Rentensystem könne in abgeschlossenen Regressfällen nicht mehr geltend gemacht werden (Verjährung, Saldoerledigung). Deshalb fordert die SUVA einen Verzicht auf die Anpassung laufender Renten in Rentenfällen, in denen Regresszahlungen erbracht worden sind und der Regress abgeschlossen ist.