Tableau d'évaluation
Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages
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revidierten ESV sinnvoll und wichtig. insbesondere begrüssen wir:
- die Ausweitung des Schutzgutes auf biologische Vielfalt und nachhaltige Nutzung (Art. 1).
- die Ausweitung des Geltungsbereichs auf invasive gebietsfremde Organismen und gebietsfremde wirbellose Kleintiere (Art. 2, Abs. 1).
- die Stärkung des Vorsorgeprinzips, indem die Projektleitenden angehalten werden, möglichst Organismen mit einem niedrigen Risikopotenzial zu verwenden (Art. 4, Abs. 3).
- die Dokumentationspflicht für die Sorgfaltspflicht (Art. 4, Abs. 4).
- dass bei gentechnischen Veränderungen bei Pflanzen und Tieren die Würde der Kreatur nicht missachtet wird (Art. 5, Abs. 3).
- dass alle Tätigkeiten mit GVO der Klasse 1 gemeldet werden. (Art. 8 Abs. 1).
- die Aufwertung des Sicherheitskonzepts und der Funktion der biosicherheitsverantwortlichen Person (Art. 11, Abs.2).
- die Mitteilungspflicht für Vorkommnisse. (Art. 15).
Positive Punkte SGB, USS, WWF Im Bereich der gentechnisch veränderten Organismen begrüssen wir insbesondere:
- Aufnahme der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung unter die Schutzbestimmungen (Artikel 1).
- Die Erhöhung des Sicherheitsniveaus durch die Meldepflicht für Vorkommnisse ausserhalb des Anwendungsbereichs der Störfallverordnung (Artikel 15).
- Die Meldepflicht aller und nicht nur der erstmaligen Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen bei
Tätigkeiten der Klasse 1 (Artikel 8). Hier sollte Option 3 (Erläuterungen Seiten 1 7/18) zur Anwendung kommen.
Richtlinien Kanton ZH, GR Es wäre zu begrüssen, wenn die Bundesbehörden die Arbeit an den Richtlinien wieder aufnehmen würden (z. B.
und AWEL Gewächshausrichtlinie, Tierhaltungsrichtlinie, Revision Handbuch II zur Störfallverordnung, Schutzziel-Richtlinie).
Sorgfaltspflicht Kanton AG Der Trend, die Betriebe mit neuen Herabstufungen von Organismen und Tätigkeiten, verbunden mit dem Wegfall der
bisherigen Meldepflicht, sowie erleichterten Sicherheitsmassnahmen (Abfallinaktivierung und -entsorgung) zu entlasten, führt dazu, dass die kantonalen Vollzugsbehörden, die Sorgfaltspflicht in den Betrieben nicht mehr überprüfen können, da sie mit dem Wegfall der Meldepflicht keine Kenntnis mehr von den ESV-Tätigkeiten in den Betrieben haben.
Übersichtlichkeit / Kanton BE, Der Entwurf der revidierten ESV übernimmt das bewährte zweistufige Verfahren zur Gruppierung von Organismen und Präzision Verband der Klassierung von Tätigkeiten. Gegenüber der geltenden ESV hat der Revisionsentwurf in weiten Teilen eindeutig an
Kantonschemiker, Übersichtlichkeit und begrifflicher Präzision gewonnen.
Interkantonales
Labor
Unklare ETH-Rat Von Forschenden wie auch von Biosicherheitsbeauftragten (BSO) wurde bemängelt, dass verschiedene Artikel der Formulierungen totalrevidierten ESV unklar formuliert seien und damit bei den Betroffenen Unsicherheiten für die Handhabung der ESV
verursachen. En plus d‟une «rigidification» administrative, les exigences de certains nouveaux articles sont difficiles à interpréter et réaliser. Les critères concernant par exemple la pesée des intérêts ou l‟intégrité des organismes vivants ne sont pas clairs, surtout lorsqu‟il s‟agit des plantes ou des invertébrés invasifs. Les recoupements avec les autres
ordonnances (protection des animaux, dissémination dans l‟environnement) doivent être vérifiés pour éviter les