Tableau d'évaluation

Consultation 2009/127: Révision totale de l'Ordonnance sur l'utilisation des organismes en milieu confiné (Ordonnance sur l'utilisation confinée, OUC) · 97 pages

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eine auch tatsachlich handhabbare Positivliste gewählt wurde. Nach Artikel 3. j der ESV fallt auch der Nachweis von pathogenen Organismen unter die Verordnung. Zootiere werden im Rahmen der Quarantäne und bei betrieblicher Routine auf Krankheitserreger untersucht. Dabei weiss man im Vorfeld nicht, was man finden wird und kann dies logischerweise auch nicht ,,bei Beginn der Tätigkeit”, d.h. bei der Probenahme, dem BAG melden. Überdies unterstehen die

Quarantänen sowie die Zootierarzte der im Sinne der EU-Richtline 92/65 vom BVET zugelassenen Zoos der Aufsicht der Kantonalen Veterinärämter. Wir gehen davon aus, dass die Formulierung von Artikel 3 j. bei strikter Auslegung auch die Tierärzteschaft insgesamt vor dem Problem stellen wird. Wir beantragen daher, dass die Erhebung und das Versenden von Probenmaterial im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit, von der Verordnung ausgenommen werden. Die Gebühren, die in Zusammenhang mit dem Meldeverfahren nach Artikel 18 erhoben werden sollen erscheinen uns unverhältnismässig hoch, insbesondere dann, wenn, entgegen unserem Antrag, der Anwendungsbereich der Meldepflicht nicht eingeschränkt werden sollte. In diesem Fall wäre damit zu rechnen, dass das Bundesamt mit Zehntausenden gleicher Falle konfrontiert wurde, die mit minimalem Zeitaufwand nach ,,Schema F” abgehandelt werden können. Für den Fall, dass unseren oben aufgeführten Antragen nicht stattgegeben werden sollte, beantragen wir, dass der Mindestsatz von Art. 29 Abs. I Bst a. deutlich reduziert wird.

Gruppierung / Interkantonales Der Entwurf der revidierten ESV übernimmt das bewährte zweistufige Verfahren zur Gruppierung von Organismen und Klassierung Labor Klassierung von Tätigkeiten.

Kompetenzen Kanton GL Der revidierte ESV-Entwurf weist insgesamt die Tendenz auf, vermehrt Vollzugsaufgaben in die Hoheit des Bundes zu Kantone / Bund delegieren. Besonders durch die vielfaltigen Möglichkeiten, Sicherheitsmassnahmen weglassen, andern oder ersetzen zu

können, wird ein individuell konkreter Vollzug von den Bundesbehörden angestrebt, der mangels Kenntnis der lokalen Gegebenheiten leicht zu Rechtsunklarheit und Doppelspurigkeiten führen kann.

Kompetenzen BPUK Für die eher technische Materie, welche durch die Vorlagen geregelt wird, verweisen wir als politisches

Kantone / Bund Koordinationsorgan auf die Stellungnahmen der Kantone. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass der Entwurf zur

ESV insgesamt die Tendenz aufweist, Vollzugsaufgaben vermehrt dem Bund zuzuweisen. Dies würde dem Vollzug insgesamt schaden, weil Bundesbehörden nur mangelnde Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten haben. Vollzugsrechtliche Unklarheiten, Verlangsamung des Vollzugs und Doppelspurigkeiten wären die Folgen.

Melde- und Kanton GL Wir begrüssen insbesondere die einheitliche Melde- bzw. Bewilligungspflicht, in der neu sämtliche Tätigkeiten mit Dokumentations- gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen gemeldet bzw. bewilligt werden müssen; insbesondere bei pflicht Verwendung zusätzlicher Organismen, die einheitliche Entscheidungsfrist von 90 Tagen für Meldungen und

Bewilligungen und die Dokumentationspflicht für den Umgang mit Organismen im geschlossenen System innerhalb der Sorgfaltspflicht (Art. 4).

Melde / Bewil- EFBS Wir begrüssen es, dass unserem Wunsch nach einem vereinfachten Melde- und Bewilligungsverfahren Rechnung

ligungsverfahren getragen wurde und neu drei Optionen für die Meldung von Tätigkeiten der Klasse I mit gentechnisch veränderten

Organismen zur Diskussion gestellt werden.

Mögliche Lücken SGB, USS, Wir möchten auf folgende mögliche Lücken hinweisen (siehe auch unsere Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln):

in der ESV Uniterre, WWF - Es besteht heute ein Mangel bei der Kommunikation von Laborunfällen. Die Pflicht zur Meldung von