Annexe Rapport (allemand)

Consultation 2009/63: Perfectionnement des dispositions techniques ferroviaires et des ordonnances relatives à l'aménagement des transports publics en fonction des besoins de personnes handicapées · 4 pages

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Referenz/Aktenzeichen: BAV521/521/2006/10209/2008-10-072008-10-07/129129

7. Abschnitt Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Allgemein: Die Anforderungen an die Sicherungsanlagen sind seit der letzten Revision auf Grund

des immer dichteren Verkehrs, der höheren Geschwindigkeiten und der Automatisierung und Zentralisierung gestiegen. Zudem haben der gesellschaftliche Wandel und die fortschreitende Liberalisierung steigende Anforderungen an die Sicherungsanlagen zur Folge. Die Bedeutung der Telematikanwendungen für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebes hat zugenommen.

Mit der Revision AB-EBV 2010 wurden im Kapitel 2 der EBV der 7. Abschnitt 'Sicherungsanlagen' und die zugehörigen AB-EBV-Bestimmungen von Grund auf überarbeitet. Zudem wurden die grundlegenden Anforderungen für Telematikanwendungen in den Vorschriften aufgenommen.

Der Abschnitt 7 enthält neu die Vorschriften für Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen. Die Vorschriften und zugehörigen Ausführungsbestimmungen sind im Unterschied zu den bisherigen Vorschriften möglichst unabhängig von technischen Lösungen formuliert.

Art. 38 Grundsätze

Abs. 1: Es gibt keine scharfe Abgrenzung zwischen Sicherungsanlagen und Telematikanwen-

dung. Die grundlegenden Anforderungen gelten sowohl für die Sicherungsanlagen wie auch für die Telematikanwendungen welche in direktem Zusammenhang mit der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebes stehen.

Abs. 3: Mit dem Ziel der Sicherheit oder auf Grund anderer übergeordneter Ziele kann das

BAV verfügen, auf welchen Strecken und Fahrzeugen welche Funktionalitäten durch die Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen gewährleistet sein müssen.

Art. 39 Sicherungsanlagen

Abs. 2: Bst. b: Die durch die Sicherungsanlage auszuschliessenden Gefährdungen sind ab-

hängig von baulichen, betrieblichen, personellen oder sonstigen Gegebenheiten. Sie sind auf Grund einer Risikoanalyse durch die Bahnunternehmung zu bestimmen.

Bst. c: Die Sicherheit des Bahnsystems ist abhängig sowohl von der Sicherheit als auch der Verfügbarkeit der Sicherungsanlagen. Die Verfügbarkeit der Sicherungsanlagen muss so hoch sein, dass die Ausfälle auf die Gesamtsicherheit des Bahnbetriebes keinen wesentlichen Einfluss haben.

Abs. 3: Mit diesem Absatz werden die umfangreichen AB zu den Teilfunktionen von Siche-

rungsanlagen strukturiert.

8. Abschnitt Personenwarnsysteme im Gleisbereich

zu Art. 44 Personenwarnsysteme im Gleisbereich

Die heutige EBV enthält keine Vorschriften zum Regelungsaspekt Personenwarnsysteme (die Vorschrift zur Anwendung der anerkannten Regeln der Technik in EBV Art. 2 wurde bis jetzt als rechtliche Grundlage herangezogen).

Abs. 1: Die Vorschriften geben die Zielformulierung und definieren gleichzeitig den Begriff.

Abs. 2: Für die mobilen Systeme, die nicht der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind, wird

eine Betriebsbewilligungspflicht eingeführt. Damit ist eine einmalige, einheitliche Sicherheitsprüfung sichergestellt, auf die sich die Anwender abstützen können.

Es ist vorgesehen, bei einer Typenzulassung eine typenbezogene, generische Be-