Rapport sur les résultats
Consultation 2009/84: Modification de l'Ordonnance du 18 décembre 1995 sur le service de la navigation aérienne (OSNA) · 11 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 3Fedlex · Rapport sur les résultats
Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07
Auch für die Airport Buochs AG und die Pilatus Flugzeugwerke AG ist es erforderlich, dass, bevor über die Finanzierung der Flugsicherungsdienste entschieden wird, grundsätzliche Fragen in Bezug auf die Luftraumpolitik und die Luftraumstruktur beantwortet werden.
Gemäss dem Flugplatz Altenrhein sind die Flugsicherungsdienste gar im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Submissionsverfahrens auszuschreiben.
Gemäss dem Engadin Airport ist die Revision der VFSD einseitig auf die Skyguide ausgerichtet. Die Anliegen anderer Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie des Regionalflugplatzes Samedan würden zu wenig berücksichtigt. Insbesondere muss gemäss dem Engadin Airport die vorliegende VFSD-Revision zum Anlass genommen werden, die Dienstleistungserbringung durch den Flugplatzhalter zu regeln. Flugplätze wie bspw. Samedan stellten mit dem AFIS-Dienst eine im Vergleich zur Skyguide kostengünstige Alternative dar.
Nationale Bedeutung der Regionalflugplätze / General Aviation
Der Engadin Airport weist darauf hin, dass die General Aviation nicht nur in einem regionalen, sondern im Landesinteresse liege. Im Weiteren nähmen Regionalfugplätze wichtige Aufgaben für das gesamte Luftfahrtsystem Schweiz wahr (bspw. Anbindungsfunktion, Ausbildungsfunktion). Eine Bundesbeteiligung an der Regionalflugplatz-Infrastruktur lasse sich demzufolge rechtfertigen.
Da auch die Landesflughäfen ein Interesse am Erhalt der Regionalflugplätze hätten, soll eine teilweise Aufrechterhaltung der Quersubventionierung zulässig sein. Dementsprechend äussern sich der Engadin Airport, der Flugplatz Altenrhein und der VSF kritisch zur Aufhebung der Quersubventionierung zwischen Landesflughäfen und Regionalflugplätzen. Der VSF weist zudem darauf hin, dass ein striktes Verbot einer solchen Quersubventionierung durch das europäische Recht nicht gefordert werde.
Der VSF befürchtet aufgrund des Verordnungsentwurfes eine Benachteiligung der Regionalflugplätze gegenüber den Landesflughäfen und, damit verbunden, ein unakzeptables Risiko für die Regionalflugplätze.
Auch der Airport Buochs AG und die Pilatus Flugzeugwerke AG befürchten aufgrund der Aufhebung des Briefmarkenprinzips eine präferenzielle Behandlung der Flughäfen Genf und Zürich gegenüber den kleineren Flugplätzen.
Finanzierung der Flugsicherungsdienstleistungen
Der Flugplatz Altenrhein weist darauf hin, dass Skyguide ihre Monopolstellung missbrauchen könne. Das im Rahmen der VFSD vorgeschlagene Finanzierungssystem könne nur dann funktionieren, wenn mehrere Flugsicherungsanbieter zugelassen sind. Im Weiteren schlägt der Flugplatz Altenrhein vor, dass die Flugplätze in die Kostenrechnung der Skyguide Einsicht nehmen können und über ein Beschwerderecht verfügen.
Der Flugplatz Altenrhein weist auch auf die starke Konkurrenz der Regionalflugplätze mit anderen Flugplätzen hin und auf die Gefahr, dass der Flugplatz Altenrhein durch eine Erhöhung der Flugsicherungsgebühren in diesem Konkurrenzkampf benachteiligt werden könnte.
Der Flugplatz Altenrhein fordert, dass bei der Berechnung der Flugsicherungsgebühren dem effektiven Aufwand und dem Verkehrsaufkommen Rechnung getragen werde und dass für Schulungsflüge reduzierte Tarife gelten sollen.
Gemäss dem Engadin Airport soll die Verordnung für die Gebührenfestlegung nicht einseitig auf das Kostendeckungsprinzip abstützen, sondern auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigen. Im Weiteren vertritt der Engadin Airport die Auffassung, dass die Bundesbeteiligung an der Finanzierung der Flugsicherung nicht nur auf Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt