Rapport sur les résultats
Consultation 2009/84: Modification de l'Ordonnance du 18 décembre 1995 sur le service de la navigation aérienne (OSNA) · 11 pages
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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07
beschränkt sein dürfe, sondern gleichsam Mittel aus der allgemeinen Bundeskasse umfassen soll. Eine zu einseitige Belastung der Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt durch die Flugsicherungsinfrastruktur auf den Regionalflugplätzen sei gemäss dem Engadin Airport mit dem Sinn und Zeck von Artikel 86 Bundesverfassung nicht vereinbar.
Der VSF weist darauf hin, dass die Frage, wer (Flugplatzhalter oder Flugsicherungsunternehmen) schlussendlich in den Genuss der Mineralölsteuer-Erträge kommen soll, aus Gründen der «Fiskaleffizienz» genauestens untersucht werden müsse. Es sei gemäss dem VSF zu vermeiden, dass die zur Verfügung stehenden Gelder aufgrund suboptimaler Zahlungsflüsse fiskalisch belastet würden. Auch die Aerosuisse verlangt, dass die Mineralölsteuererträge bei deren Verteilung an die Zahlungsempfänger nicht fiskalisch belastet würden.
Gemäss der Airport Buochs AG und den Pilatus Flugzeugwerke AG ist zu befürchten, dass die Mittel aus der Mineralölsteuer nicht ausreichen würden, um sämtliche Unterdeckungen auf den betroffenen Flugplätzen zur finanzieren.
Gemäss der Airport Buochs AG und den Pilatus Flugzeugwerken AG fokussiert die vorliegende Revision der VFSD zu stark auf eine Finanzierung des bestehenden, durch die Skyguide geprägten Flugsicherungssystems. In der Betrachtung fehlten insbesondere Massnahmen, wie die Kosten des bestehenden Systems gesenkt werden könnten.
Zurückstellen der Verordnungsrevision
Der Airport Buochs AG, der Flugplatz Altenrhein, die Pilatus Flugzeugwerke AG und der VSF schlagen vor, die Revision der VFSD zurückzustellen. Dabei seien gemäss Airport Buochs AG, den Pilatus Flugzeugwerken AG und dem VSF auch die laufenden Arbeiten zur Bildung einer Tochtergesellschaft für die Flugsicherung auf den Regionalflugplätzen zu berücksichtigen. Gemäss dem Flugplatz Altenrhein könnten alternativ die Revision in Bezug auf die Landesflughäfen vorgezogen und eine Regulierung der Regionalflugplätze auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
Gemäss VSF besteht für die Revision der VFSD aufgrund der noch laufenden parlamentarischen Beratung zu Artikel 49 des Revisionsentwurfs zum Luftfahrtgesetz (E-LFG) sowie aufgrund der «Kann-Vorschrift» in Artikel 49 Absatz 3 E-LFG in Bezug auf die Kategorienbildung kein zeitlicher Druck. Gemäss VSF sei es erforderlich, dass die Revision der VFSD mit der Umsetzung von Artikel 86 BV, Teilrevision I LFG sowie der Revision der Flugsicherungsdienste auf den Regionalflugplätzen harmonisiert werde.
Auch gemäss dem Airport Buochs AG und den Pilatus Flugzeugwerken AG ist mit dem Revisionsentwurf zumindest bis zur Verabschiedung des E-LFG durch das Parlament zu warten.