Rapport sur les résultats
Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages
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Organisation Prise de position
FDP.Die Liberalen 1. Einführende Bemerkungen
FDP.Die Liberalen unterstützt die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen, welche es ermöglichen, dass auch ein teilweiser Verzicht auf die Verwendung von Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln ausgewiesen werden kann. Produzenten von Lebensmitteln sollen auf diesen „Verzicht“, der für sie zu einem Mehraufwand führt, hinweisen können. Nebst Produzenten dient diese Öffnung des Produktionshinweises auch denjenigen Konsumenten, welchen es wichtig ist, dass zwar keine GV-Futterpflanzen bei der Lebensmittelproduktion verwendet werden, die aber gleichzeitig nicht darauf bestehen, dass auf der ganzen Produktionskette auf GVO verzichtet wird (z.B. Vitamine). Im erläuternden Bericht fehlen aber wichtige Informationen über die Durchsetzbarkeit der vorgeschlagenen Öffnung des Produktionshinweises: GV-Futterpflanzen können in tierischen Produkten kaum nachgewiesen werden. Gerade bei importierten Futtermittel stellt sich schnell die Frage der effektiven Durchsetzbarkeit dieser neuen Regelung.
Allgemein bleibt festzuhalten, dass die geltenden Anforderungen in der VGVL zu wenig anwenderfreundlich sind. Die geltende Verordnung und der Entwurf sind missverständlich formuliert: Die Bedingung, dass "Ohne Gentechnik" erst ausgelobt werden darf, wenn ein gleichartiger GVO bewilligt ist, verhindert mit dieser Formulierung faktisch die Anwendung.
Das NFP 59 kommt zur klaren Aussage, dass Gentechnologie eine interessante Methode wäre, um gezielt auch in der grünen Gentechnologie umweltschonende Produkte herzustellen. Ein entspannter Umgang mit GVO-Produkten wäre insgesamt mehr als angezeigt.
2. Lesbarkeit des Hinweises
Die vorgeschlagenen Vorschriften, welche auf die Lesbarkeit und die Verständlichkeit des Produktionshinweises abzielen, erachten wir als sinnvoll. Die Kennzeichnungen an sich könnten aber knapper formuliert werden.
3. Mehrleistung und Schwellenwert 75%
Gemäss bisherigem Recht ist es heute nicht zulässig Lebensmittel als „GVO-frei“ anzupreisen, wenn die Abwesenheit von GVO-Erzeugnissen eine Selbstverständlichkeit ist (z.B. Wasser oder Wild). Der Hinweis ist somit nur auf Erzeugnisse anwendbar, für die ein entsprechender GVO bewilligt bzw. zulässig ist, auf welchen aber in der Produktion bewusst verzichtet wurde. Art. 7b Abs. 2 und 7c Abs. 2 sind diesbezüglich unklar und sollen neu formuliert werden.
Gemäss Entwurf sollen zusammengesetzte Lebensmittel nur entsprechend gekennzeichnet werden, wenn der Anteil an Zutaten bei welchen auf GVO verzichtet wurde, einen Massenanteil von mindestens 75 Massenprozenten ausmachen. So soll verhindert werden, dass Produkte als GVO-frei angepriesen werden, obwohl der Verzicht keine echte Mehraufwendung mit sich bringt und der Hinweis Konsumenten so zu täuschen versucht. Die Verhinderung der Täuschung ist ein berechtigtes Anliegen, doch der Schwellenwert von 75% ist hoch und arbiträr. Ein Festhalten an der bisherigen Regelung ist angezeigt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese bisher zu keinen Täuschungsversuchen beim kantonalen Vollzug geführt haben.
4. EU-Recht
Die EU kennt in Bezug auf GVO-Hinweise (noch) kein Gemeinschaftsrecht. Umliegende Länder kennen unterschiedliche, aber meist weniger strenge