Rapport sur les résultats

Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages

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Organisation Prise de position

werden. Aus der Sicht der IG DHS dürfte sich in naher Zukunft an diesem Grundsatz nichts ändern. Diese Einschätzung stützt die IG DHS unter anderem auf das Bekenntnis der Branche zur Qualitätsstrategie, in deren Charta der Verzicht auf die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen, deren Verfütterung, sowie gentechnisch geränderte Tiere zur Nutzung von Marktchancen festgeschrieben ist.

5. Neuer Hinweis „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futter-

pflanzen“

Obschon die IG DHS das Anliegen der Branche versteht und unterstützt, hält die IG DHS den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Auslobung der GVO-freien Fütterung nicht als zielführend:

 Die vorgeschlagenen Anforderungen an die Auslobung verunmöglichen die Anwendung auf sämtliche tierische Produkte, die von Tieren stammen, die GVO-frei gefüttert wurden.

 Für BIO-Produkte oder Produkte von Tieren, die ausschliesslich mit Raufutter gefüttert wurden, ist die Anwendungsmöglichkeit der Auslobung unklar.

 Die vorgeschlagene Verordnungsanpassung enthält keinerlei Bestimmung zur Geltungsdauer in Bezug auf das Leben des Nutztieres, in der es GVO-frei gefüttert werden musste. Eine solche Bestimmung ist für eine glaubwürdige Auslobung zwingend.

 Die Mitglieder der IG DHS bringen mehrheitlich tierische Produkte aus Schweizer Produktion und Rohstoffen an. Sie setzen damit auf eine Fütterung ohne GVO-Futterpflanzen. Aus Sicht der IG DHS ist es Sache der Branche, die GVO-Freiheit bei den Futtermitteln mit anderen Kommunikationsmassnahmen verständlich zu machen.

 In den schweizerischen Nachbarländern wird die GVO-Freiheit bereits ausgelobt. Für Schweizer KonsumentInnen ist es schwierig nachvollziehbar, warum keine Auslobungen auf Schweizer Produkten gemacht werden. Der vorliegende Vorschlag möchte diesem Bedürfnis Abhilfe schaffen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der IG DHS an die Glaubwürdigkeit und Konsumentenfreundlichkeit.

Art. 7c Abs. 1, VGVL

Die vorgeschlagene Deklaration („Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) ist im gewählten Wortlaut als Auslobungstext zu lange,

schwer verständlich und deshalb unattraktiv.

Art. 7c Abs. 3, VGVL

Die Bestimmung, dass der Anteil des tierischen Rohstoffs am Produkt mindestens 75% betragen muss um eine Auslobung vorzunehmen, führt insbesondere bei Milchprodukten zu Schwierigkeiten: Verarbeitete Milchprodukte, die beispielsweise neben Milch viel Früchte und Zucker beinhalten, erfüllen diese Anforderungen nicht und dürften aus diesem Grund nicht ausgelobt werden. Dies obwohl die GVO-freie Fütterung eingehalten wurde.

6. Anpassungen zum Hinweis „ohne Gentechnik hergestellt“