Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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menten kaum nachvollziehbar. Die Wenigsten dürften wissen, ob es von einem Produkt ein vergleichbares Produkte gibt, das gentechnisch verändert wurde. Fraglich ist aus Sicht IG DHS, inwiefern die Auslobung bei Produkten angewandt werden darf, bei deren Herstellung explizit auf GVO-kritische Rohstoffe verzichtet wird.
Der Entwurf ist diesbezüglich unklar formuliert.
Handel Schweiz Als Dachverband des Schweizer Handels und damit als Vertreter von rund 3‘700 Handelsunternehmen vertritt Handel Schweiz eine liberale Ordungspolitik ohne helvetische Sonderzüge. Für die Aussenwirtschaftspolitikbedeutet dies die Integration der schweizerischen Wirtschaft in Europa und in der Welt. Wir stehen ein für die Öffnung der Schweizer Grenzen für Güter, Dienstleistungen, Personen und Kapital mit gleichwertigem Zugang zu den Auslandsmärkten sowie für die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse.
Handel Schweiz setzt sich vehement für den freien Handel ein und Wettbewerb ein und bekämpft die Einführung und Aufrechterhaltung von technischen Handelshemmnissen.
Handel Schweiz lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Revision ist unnötig und die vorgeschlagene Differenzierung zwischen „ohne Gentechnik hergestellt“ und „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ ist verwirrend und nicht im Sinne des Konsumenten. Im
Handel und in der Produktion führt diese Kennzeichnung zur Verteue-
rung von Produkten in der Schweiz.
Die Regelung des Artikel 7c begünstigen einen teilweisen Verzicht. Die Vorschriften des Art. 7b sind deutlich schärfer. Schwellwerte wie im Art.7c gibt es nicht. Für den Konsumenten ist diese Differenzierung ausschliesslich aufgrund der Kennzeichnung nicht erkennbar. Dies ist eine Irreführung des Konsumenten. Das einzige erkennbare Ziel der Vorlage ist eine Begünstigung der Landwirtschaft, wie dies auch im Begleitschreiben erkennbar ist. Diese kann aber nicht Ziel der VGVL sein.
Der Produzent, der tierische Lebensmittel ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen herstellt, sollte zudem ein Interesse haben, auch strengere Vorschriften zu erfüllen. Es sollte in seinem Sinn sein, dass er ein Produkt anbietet, dass Art. 7b vergleichbar ist. Entsprechend sollte auch die Produktion tierischer Lebensmittel im gleichen Artikel geregelt sein und das Kabel entsprechend lauten: „ohne Gentechnik hergestellt“.
Auch Hilfsstoffe und Zusatzstoffe der Produktion müssten dementsprechend ohne Gentechnik hergestellt worden sein.
Bei Erzeugnissen, die aus Lebensmitteln tierischer Herkunft hergestellt wurden, ist eine Differenzierung zu Art. 7b noch weniger nachvollziehbar.
Mit Art 7c erhält die Schweizer Landwirtschaft eine Sondervergünstigung zu Lasten des Konsumenten. Für diese Sondervergünstigung besteht keine Notwendigkeit und sie wird daher von Handel Schweiz strikt abgelehnt. Der Artikel ist daher zu streichen, da eine Auszeichnung „Produktion mit teilweisem Verzicht auf Gentechnik“ nicht zielführend ist.
Aus Sicht von Handel Schweiz sollte für einen Kennzeichnung von tierischen Lebensmitteln im Sinne des Art 7b ähnlich strenge Bedingungen gelten. Nur