Rapport sur les résultats

Consultation 2014/43: Révision de l'Ordonnance sur les travailleurs détachés en Suisse (Odét) et de l'Ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) · 5 pages

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung über die Änderung der Verordnung über die in die

Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Änderung der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

Der vorgeschlagenen Änderung der EntsV und der VZAE wird von allen Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und Organisationen, die sich im Rahmen der Anhörung geäussert haben, zugestimmt.

Die Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind, wird aus den im erläuternden Bericht genannten Gründen begrüsst.

Folgende Punkte wurden kritisch aufgenommen bzw. zusätzlich im Rahmen einzelner Stellungnahmen erwähnt:

Der Kanton Freiburg behält sich das Recht vor, vom Bund zusätzliche Mittel zu verlangen, sollte die Umsetzung der geänderten Bestimmungen einen Mehraufwand verursachen.

Für den Kanton Thurgau ist die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungsbestimmungen per 1. November 2014 nicht nachvollziehbar, da es wenig Sinn mache, den Unternehmen mitzuteilen, sie dürften ab 1. November 2014 nur noch nach vorangehender Meldung und während maximal 90 Tagen in der Schweiz tätig sein, wobei die Frist zunächst bis 31. Dezember 2014 laufe und ab 1. Januar 2015 neu beginne. Zudem müssten Unternehmen gebüsst werden, welche nach dem 1. November 2014 ohne entsprechende Meldung in der Schweiz tätig wären, weil ihnen die entsprechende Verordnungsänderung auf diesen unerwarteten Zeitpunkt entgangen war. Der Kanton Thurgau erachtet deshalb ein Inkrafttreten der Revision per 1. Januar 2015 als sinnvoller. Er gibt zudem zu bedenken, ob es nicht sinnvoller wäre, die Verordnungsänderungen in das im erläuternden Bericht (Ziff. 4.4) erwähnte Gesamtpaket von Gesetzes- und Verordnungsänderungen einzubinden, da einfacher sei, Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern und Vollzugsorganen umfassende Neuerungen zu vermitteln, als alle paar Monate wieder kleinere oder grössere Veränderungen zu präsentieren.

Die FDP.Die Liberalen steht den Verordnungsänderungen kritisch gegenüber, stimmt der Vorlage jedoch zu, da sie eine Verbesserung im Vollzug der flankierenden Massnahmen darstellt. Die FDP.Die Liberalen weist darauf hin, dass die administrativen Verfahren für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer so unbürokratisch wie möglich zu sein haben. Sie bringt die Überlegung ein, für Arbeitgeber, die sich mehrmals bewährt haben, vereinfachte Melde-,

Bewilligungs- und Kontrollverfahren einzuführen, um den positiven Anreiz zu verstärken, die Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dies vorbehalten, dass die Erleichterungen grenzüberschreitend reziprok gelten. Die FDP.Die Liberalen spricht sich gegen jegliche Erweiterung der flankierenden Massnahmen aus, insbesondere gegen weniger strenge Auflagen bezüglich Arbeitgeberquorum im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Die SVP begrüsst die Verordnungsänderungen, geht jedoch davon aus, dass im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung Artikel 121a Bundesverfassung (BV)1 die Verordnungen rasch grundsätzlich überarbeitet werden und die Meldepflicht für Dienstleistungserbringer aller Branchen ab dem ersten Arbeitstag eingeführt wird.

Grüne Berufe Schweiz äussert die Hoffnung, dass mit den Verordnungsänderungen die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen zu Anwendung kommt. Wünschenswert wäre dies gemäss Grüne Berufe Schweiz besonders im Kanton Schaffhausen, langfristig aber für die ganze Schweiz anzupeilen, um nicht die Auswirkungen von kantonal unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in Gesamtarbeitsverträgen auch für Schweizer Betriebe zu einem Hindernis werden zu lassen. Dort, wo dies nicht möglich ist, wird Grüne

1 SR 101 515.0/2008/00413 \ COO.2094.301.5.2139392 4/5